Gute Aussichten trotz grauen Stars: Versicherung muss Implantation teurer Linsen bezahlen

Trifokale Linsen können bei grauem Star medizinisch notwendig sein – auch wenn die Sehschärfe objektiv noch gut ist. Das OLG Frankfurt a.M. hat entschieden, dass auch subjektive Beeinträchtigungen versicherungsrechtlich relevant sind.

Eine Frau litt unter Weitsichtigkeit, Hornhautverkrümmung und Altersweitsichtigkeit. Ob sie zudem einen beidseitigen grauen Star hatte, war zwischen ihr und ihrer privaten Krankenversicherung streitig. Die Versicherte ließ sich in beide Augen trifokale Linsen implantieren. Die Privatversicherung wollte die Kosten dafür nicht erstatten, schließlich habe kein behandlungsbedürftiger grauer Star vorgelegen.

Die Richterinnen und Richter des OLG Frankfurt sahen das anders. Sie hielten die Linsenoperation für eine notwendige Heilbehandlung und die Auswahl der trifokalen Linsen anstelle von Standardlinsen für medizinisch notwendig.

Die Frau habe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zum Zeitpunkt der Implantation unter grauem Star gelitten. Das ergebe sich unter anderem aus dem eingeholten Sachverständigengutachten. Darin führe der Sachverständige zudem aus, dass die Entscheidung für eine Operation des grauen Stars nicht allein auf dem objektiven Befund und dem Grad der Linsentrübung basiere. Vielmehr komme es auch auf die subjektiven Beschwerden der Patientin an. Auch bei noch durchschnittlich guter Sehschärfe könne eine verstärkte Blendungsempfindlichkeit die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen. Bei gleichzeitigem Vorliegen von grauem Star und unkorrigierten Refraktionsfehlern könne die Implantation multifokaler Linsen daher sinnvoll sein.

Unter diesen Umständen hat das OLG ein klageabweisendes Urteil des LG Wiesbaden aufgehoben und die Versicherung  verpflichtet, der Operierten rund 5.700 Euro zu erstatten (Urteil vom 02.07.2025 – 7 U 40/21). Die Entscheidung ist unanfechtbar. 

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.07.2025 - 7 U 40/21

Redaktion beck-aktuell, cil, 23. Juli 2025.

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