Apotheker darf nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen

Ein Apotheker stellt ein nicht zugelassenes Medikament her und bekommt eine Unterlassungsklage. Das Gericht muss entscheiden, was schwerer wiegt: Hoffnung für den einzelnen oder Schutz für alle?

Ein Apotheker aus dem Taunus darf weiterhin ein noch nicht zugelassenes Krebsmedikament herstellen. Das OLG Frankfurt a.M. wies eine Unterlassungsklage gegen den Mann ab. Ein Wirtschaftsverband wollte laut Mitteilung des Gerichts erreichen, dass der Apotheker mit der Herstellung aufhört.

Das Arzneimittel dient zur Behandlung einer seltenen tödlichen Tumorerkrankung, die insbesondere bei Kindern auftritt. Ein vergleichbares Produkt eines US-amerikanischen Pharmaunternehmens ist aktuell auch in Deutschland in klinischer Prüfung. 

Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung widerstreitender Interessen, erklärte der zuständige Senat: Auf der einen Seite das Interesse des konkret betroffenen Patienten, der sich Stabilisierung oder Heilung verspreche. Auf der anderen Seite das allgemeine Interesse von Verbrauchern an der Einhaltung der Zulassungsvorschriften.

Das Gericht entschied, dass das Interesse des einzelnen Patienten in diesem Fall überwiege (Urteil vom 03.04.2025 – 6 UKl 2/25). Hier falle besonders ins Gewicht, dass außer Frage stehe, dass das nicht zugelassene Medikament eine Heilungschance biete, und dass hinreichend dargelegt wurde, dass nur solche Patienten damit versorgt würden, denen keine andere Behandlungsmöglichkeit mehr zur Verfügung stehe, so das OLG.  "Das Risiko von Beeinträchtigungen und Tod durch Nebenwirkungen verblasse angesichts des sicheren Todes durch die Krebserkrankung ohne alternative Heilungsmöglichkeit." Das Zulassungsverfahren sei durch das Verhalten des Apothekers nicht gefährdet.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 16.04.2025 - 6 UKl 2/25

Redaktion beck-aktuell, cil, 16. April 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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