Upps: Urteilsberichtigung darf keine neuen Parteien schaffen

Ein AG erließ irrtümlich einen Unterhaltsbeschluss gegen den Vater eines Kindes, obwohl die Mutter herangezogen werden sollte. Statt den Fehler prozessual sauber zu korrigieren, "berichtigte" die Rechtspflegerin den Beschluss – und machte die Mutter zur Schuldnerin. Das geht so aber laut OLG Frankfurt a. M. nicht.

Die Frankfurter Richterinnen und Richter kassierten die Vorinstanz und sparten nicht mit deutlichen Worten (Beschluss vom 21.08.2025 – 6 UF 146/25): Ein solcher Austausch der Partei sei nicht berichtigungsfähig. Der Beschluss sei wirkungslos – ebenso die Rubrumsberichtigung. Sie verwiesen die Sache daher ans AG zurück: Nur dort könne das Verfahren ordnungsgemäß eingeleitet und die Mutter – nun zutreffend – als Antragsgegnerin beteiligt werden.

Die Frau wurde vom Jugendamt auf Kindesunterhalt in Anspruch genommen. Ihr Kind lebte bei ihrem Ex-Mann. Im Festsetzungsantrag wurde die Mutter als Gegnerin genannt und dabei mitgeteilt, dass das Kind bei ihr lebe. Auf Rückfrage des Gerichts korrigierte das Jugendamt den inhaltlichen Fehler und erklärte, dass das Kind beim Vater wohne. Nunmehr war das Gericht wohl vollends irritiert und erließ den Beschluss mit dem Vater als Antragsgegner. Nach dessen Zustellung bat dieser um Korrektur – mit dem Hinweis, dass die Mutter die richtige Antragsgegnerin sei. Die Rechtspflegerin berichtigte daraufhin den Beschluss nach § 319 ZPO und ersetzte den Vater im Rubrum durch die Mutter. Diese erhielt erst danach erstmals Verfahrensunterlagen – und legte gegen beide Beschlüsse Beschwerde ein - mit Erfolg.

Kein Parteiwechsel durch Rubrumsberichtigung

Das OLG hob sowohl den ursprünglichen Beschluss als auch den Berichtigungsbeschluss auf. Die Entscheidung sei ohne wirksame Rechtshängigkeit und damit wirkungslos ergangen, da der Festsetzungsantrag nie ordnungsgemäß an die Frau zugestellt worden sei. Die wirksame Zustellung des Festsetzungsantrags an die Antragsgegnerin sei allerdings eine unabdingbare Voraussetzung für die Rechtshängigkeit. Da die Frau jedoch nie Beteiligte des Rechtsstreits geworden sei, handele es sich um einen wirkungslosen Beschluss, der nicht in materielle Rechtskraft erwachsen kann.

Zugleich stellte das OLG klar: Verfahrensfehler dieser Art dürfen nicht durch kreative Berichtigungen repariert werden. Das AG habe insoweit die Grenzen der Zulässigkeit einer möglichen Berichtigung nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 319 ZPO verkannt. Der Versuch, mittels § 319 ZPO eine neue Partei ins Verfahren "hineinzuberichtigen", sei unzulässig und führe zur Unwirksamkeit der Entscheidung. Eine bislang nicht beteiligte Person dürfe nicht erstmalig in das Verfahren eingeführt werden. Die Identität der Partei müsse trotz Berichtigung gewahrt bleiben. Andernfalls liege kein berichtigungsfähiger Fehler, sondern – wie hier – ein unheilbarer Verfahrensmangel vor, der die Grundlage des Prozessrechtsverhältnisses betreffe.

Zudem sei die Beschwerdefrist nach Bekanntgabe des Berichtigungsbeschlusses als neu angelaufen anzusehen, da die Mutter erst dadurch überhaupt beschwert worden sei. Die fristgerecht eingelegte Beschwerde hatte daher Erfolg.

OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 21.08.2025 - 6 UF 146/25

Redaktion beck-aktuell, ns, 25. August 2025.

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