Leichtfertige Geldwäsche: Betrugsopfer bekommt Schadensersatz vom Mittelsmann

Wer gebeten wird, insgesamt 9.500 Euro einer dubiosen Überweisung in bar abzuheben und an einen "Freund" weiterzugeben, sollte hellhörig werden. Ein junger Mann hätte die Geldwäsche erkennen müssen und haftet dem Opfer nun auf die volle Schadenssumme. 

Weil er für einen anderen eine Überweisung von fast 10.000 Euro vom eigenen Konto abhob und an diesen aushändigte, machte sich ein junger Mann der leichtfertigen Geldwäsche nach § 261 Abs. 6 StGB schuldig. Dem Opfer der Vortat - eines Telefonbetrugs - muss er nach einer Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. daher nun Schadensersatz zahlen. Ein Mitverschulden des Opfers komme nicht in Betracht – es schulde dem Geldwäschetäter keine Beachtung von Sorgfaltspflichten (Urteil vom 17.10.2025 – 29 U 100/24).

Ein "Freund" soll auf einen jungen Mann zugekommen sein und ihn um einen Gefallen gebeten haben: Sein Abhebungslimit für den Tag sei ausgeschöpft, er müsse aber dringend Geld abheben, um Schulden zu begleichen. Er würde einen Betrag von 9.500 Euro auf dessen Konto überweisen, den dieser ihm dann in bar aushändigen solle. Tatsächlich stammte das Geld aus einem vorangegangenen Telefonbetrug. Der frisch erkorene Mittelsmann willigte ein und hob nicht nur 5.000 Euro vom Bankautomaten ab, sondern fuhr auch zu 20-30 Supermärkten, um dort in kleinen Mengen den Restbetrag abzuheben. Er übergab die Scheine noch am gleichen Tag. Dem Gericht erklärte er später, ihm sei das Ganze durchaus "suspekt vorgekommen", nach seiner Frühschicht sei er aber so müde gewesen, dass er nur noch nach Hause gewollt habe.

Der vermeintliche Freund war inzwischen untergetaucht, so dass das Betrugsopfer Schadensersatz vom übrig gebliebenen Mittelsmann verlangte. Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage gegen den jungen Mann zunächst ab: Ein Anspruch aus Bereicherungsrecht komme nicht in Betracht, da er im Rechtssinne nicht auf Kosten des Opfers, sondern auf Kosten der Bank bereichert sei. Die Berufung zum OLG Frankfurt führte nun zu einem anderen Ergebnis: Abgesehen vom (womöglich doch vorliegenden) Bereicherungsanspruch, komme hier jedenfalls eine Haftung aus Delikt in Betracht. Das Gericht stützte den Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem einschlägigen Verbotsgesetz zu leichtfertiger Geldwäsche nach § 261 Abs. 1, Abs. 6 StGB.

Opfer und Täter zugleich?

Der 29. Zivilsenat stellte die Einzelheiten der Vortat fest: Ein unbekannter Betrüger hatte sich am Telefon gegenüber einer Frau als Bankmitarbeiter ausgegeben und ihr vorgespiegelt, sie müsse diverse betrügerische Überweisungen rückgängig machen. Dafür wies sich die Frau über die PhotoTAN-App aus und autorisierte einige Zahlungen – eine davon war an den Beklagten gegangen. Der Betrüger und sein Partner hätten dabei gerade geplant, ihn vorübergehend zu bereichern, um ihn dann zur Aushändigung in bar zu veranlassen. Ob der Freund auch ein Betrüger der Vortat war, musste das Gericht nicht ermitteln.

Der Mann habe spätestens bei der Abhebung erkennen müssen, dass es sich bei den überwiesenen 9.500 Euro nur um schmutziges Geld handeln konnte. Insofern sei ihm eine leichtfertige Geldwäsche vorzuwerfen, obwohl er sich selbst als Opfer der Geschichte sah.

So sei er ohne Nachfrage zu diesem Geschäft bereit gewesen, obwohl er den anderen Mann bis dahin nicht gekannt habe. Die sich "aufdrängende" Möglichkeit einer illegalen Herkunft habe er dabei "beiseitegeschoben". Auch habe er an der Erklärung seines angeblichen Freundes zweifeln müssen: Dass dieser für die Zahlung seiner Schulden überhaupt Bargeld abheben müsse, sei unglaubwürdig gewesen, da er dieses Geld nach eigener Aussage später auf seine Schulden "einzahlen" wollte. Warum deshalb am gleichen Abend noch der Aufwand mit dem Bargeld betrieben werden sollte, obwohl der Betrag auch direkt hätte überwiesen werden können, sei dem Gericht nicht ersichtlich. Jedenfalls habe er eine Benachteiligung des angeblichen Gläubigers in Kauf genommen, anders lasse sich eine Umleitung dieser Art nicht erklären.

Kein Mitverschulden des Betrugsopfers

Schon die aufwendige Abhebung hoher Mengen an Bargeld an verschiedenen Orten lasse nur den Rückschluss zu, dass damit der wahrhaftige Geldfluss verschleiert werden sollte. Zwar sei der Mann zum Tatzeitpunkt noch "jung und nicht besonders lebenserfahren" gewesen – im Ergebnis stehe das einer Leichtfertigkeit nach § 261 Abs. 6 StGB aber nicht entgegen.

Ein Mitverschulden müsse sich die Klägerin als Opfer des Betruges nicht anrechnen lassen. Normalerweise sei hier zwar durchaus zu ermitteln, ob sie durch das Autorisieren per PhotoTan nicht eigene Sorgfaltspflichten verletzt habe. Doch in diesem Fall schulde sie dem Geldwäschetäter nicht, diese zu beachten.

OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 17.10.2025 - 29 U 100/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 27. Oktober 2025.

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