Nach dem Tod eines kinderlosen Mannes erhielten seine Ehefrau und seine Mutter einen gemeinsamen Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge. Zwei Monate später fanden sie im Schließfach des Verstorbenen ein handschriftliches Testament, das einen Dritten als Erben auswies. Das Dokument war mittig durchgerissen. Der darin Begünstigte beantragte die Einziehung des Erbscheins – ohne Erfolg.
Das Nachlassgericht sah im Zerreißen des Testaments eine eindeutige Widerrufshandlung und lehnte den Antrag ab. Das OLG Frankfurt a.M. bestätigte, dass der Erbschein nicht unrichtig geworden sei – und wies die Beschwerde des Testaments-"Erben" zurück (Beschluss vom 29.04.2025 – 21 W 26/25).
Aufbewahrung steht Widerrufsabsicht nicht entgegen
Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser sei eine Widerrufshandlung im Sinne des § 2255 BGB. In einem solchen Fall werde gesetzlich vermutet, dass der Widerruf mit entsprechender Widerrufsabsicht erfolgt sei. Die bloße Aufbewahrung im Schließfach genüge nicht, um diese Vermutung zu widerlegen, erläuterten die Richterinnen und Richter weiter.
Das Dokument sei auch "nicht durch äußere Einflüsse anderweitig in zwei Teile geraten". Dafür spreche, dass das Papier mittig, aber nicht gerade getrennt worden sei und die Trennränder unregelmäßig seien. Auch ein versehentliches Zerreißen durch Dritte sei auszuschließen, da nur der Erblasser Zugang zum Schließfach gehabt habe.
Zwar sei es ungewöhnlich, ein zerrissenes Testament aufzubewahren. Allein dieser Umstand reiche jedoch nicht aus, um die gesetzlich vermutete Widerrufsabsicht zu entkräften. Es gebe keine Anhaltspunkte für einen entgegenstehenden Willen. Zudem habe der Erblasser das Schließfach nachweislich mehrfach genutzt. Das spreche gegen die Annahme, es sei lediglich zur Aufbewahrung eines gegenstandslosen Testaments bestimmt gewesen.
Die Entscheidung des OLG kann nicht angefochten werden.