Eine Frau hat einen spanischen Hersteller verklagt, weil dessen Spirale zur Schwangerschaftsverhütung gebrochen war und ihr operativ entfernt werden musste. Das OLG Frankfurt gab ihr – nach einer Niederlage in der Vorinstanz – nun Recht (Urteil vom 09.04.2025 – 2-06 O 375/22).
Für die fehlerhaften Chargen hatte der Hersteller 2018 eine Warnmeldung mit Handlungsempfehlungen ausgegeben. Die Patientin gab an, dass ihr bereits 2016 eine der betroffenen Spirale eingesetzt worden sei. Fünf Jahre später habe man ihr diese dann operativ unter Vollnarkose entfernen müssen, da man einen Bruch beider Seitenarme der Spirale festgestellt habe. Die Frau forderte deshalb von der Firma mindestens 7.000 Euro Schmerzensgeld.
Das LG Frankfurt a.M. wies die Klage zunächst ab, der 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt entschied nun teilweise anders. Im Gegensatz zum LG sah es das OLG als erwiesen an, dass es tatsächlich eine fehlerhafte Spirale des Herstellers war, die zu den Komplikationen geführt hatte. Die Frau habe zum einen durch ihren Patientenpass nachgewiesen, dass ihr die Spirale 2016 eingesetzt worden sei. Zum anderen habe ihre als Zeugin vernommene Frauenärztin erklärt, dass diese bis zur Entfernung 2021 nicht gewechselt worden sei.
Für nicht entscheidend hielt das OLG, ob es bereits vor der Untersuchung oder erst beim Entfernungsversuch zum Bruch der Spirale gekommen sei. Schließlich bestehe ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Produktfehler zum Bruch der Seitenarme geführt habe.
Da der Eingriff jedoch komplikationsfrei verlaufen sei und gegenteilige Behauptungen der Klägerin nicht nachweisbar seien, halte man 1.000 Euro Schmerzensgeld für angemessen, so das Gericht.