Influencer lästert über "Kollegin": Wettbewerblich keine Handhabe

In einem YouTube-Video äußert sich ein Influencer abfällig über eine Streamerin. Diese klagt auf Unterlassung. Das OLG Frankfurt a.M. gibt ihr recht, soweit der Influencer unwahre Tatsachen über sie behauptet hat. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche sieht es nicht.

In dem YouTube-Video hatte sich der Influencer mehrfach zu der Streamerin geäußert, die auf unterschiedlichen Plattformen aktuelle politische Themen bespricht und sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community einsetzt. Außerdem streamt die Frau Gaming-Inhalte. Sie zog gegen die missliebigen Äußerungen des Influencers vor Gericht.

Unterlassungsansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts

Erfolg hatte sie damit nur teilweise: Durch bestimmte Äußerungen in dem YouTube-Video sah das OLG das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Influencerin verletzt. Unterlassung könne sie insoweit verlangen, als dass die Verletzung schwerer wiege als die Meinungsfreiheit des Influencers. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten gewisse Anhaltspunkte gegeben sein. Die Beweislast dafür treffe die sich äußernde Person (Urteil vom 17.07.2025 – 16 U 80/24).

Demnach durfte der Influencer laut Gericht bestimmte Äußerungen nicht weiter verbreiten, etwa, die Streamerin "hetzt Tag ein Tag aus (...)", ihr Geschäftsmodell bestehe darin, "Hass zu verbreiten" oder "Fake News" zu verbreiten, sowie die Behauptung, sie unterstelle anderen sexuelle Belästigung. Das OLG bewertete diese Aussagen als nicht nachgewiesene Tatsachenbehauptungen.

Hingegen müsse die Influencerin Meinungen wie "sie verklagt mich, weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage", oder Einschätzungen wie "sie verbreitet Hass, das ist ihr Content" hinnehmen. Solche Aussagen stufte das OLG als von der Meinungsfreiheit gedeckt ein.

Kein Wettbewerbsverhältnis

Wettbewerbsrechtliche Ansprüche verneinten die Richterinnen und Richter. Es fehle bereits an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Influencer und der Streamerin. Zwar seien beide "auf dem Streaming-Markt" tätig – das allein genüge jedoch nicht.

Im hier gegebenen Kontext preise der Influencer weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen an; er bewerte lediglich die Beiträge der Influencerin. Maßgeblich sei, ob ein Vorteil der einen Seite zugleich einen Nachteil der anderen bedeute. Das konnte das OLG nicht erkennen. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten nicht die jeweils andere Partei. Vielmehr dürften sie die Klickzahlen beider Parteien steigern. Darüber hinaus habe die Influencerin sich in der Vorinstanz selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest "ehrenamtlich" mache, mithin nicht unternehmerisch.

Das OLG sieht in den angegriffenen Äußerungen zudem keine geschäftlichen Handlungen: Sie dienten nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen, sondern hätten Informations- und Unterhaltungsfunktion. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.07.2025 - 16 U 80/24

Redaktion beck-aktuell, cil, 25. Juli 2025.

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