Das OLG Frankfurt am Main hat die Berufung einer bundesweiten Tageszeitung gegen ein Unterlassungsurteil zurückgewiesen (Urteil vom 27.11.2025 – 16 U 148/24). Die Zeitung darf weder über den Zustand der Ehe des Fürstenpaars von Monaco berichten noch ein Foto veröffentlichen, das die beiden Kinder beim Baden zeigt.
Die Richterinnen und Richter sahen in der Wortberichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in die Privatsphäre. Mutmaßungen über die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens und die Wohnsituation des Paares gingen "die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an". Auch die Tatsache, dass es sich um ein regierendes Fürstenpaar handelt, ändere daran nichts. Die Äußerungen beträfen nicht den Bestand der Ehe und hätten keinen Einfluss auf die Staatsgeschicke.
Die Berichterstattung befriedige vor allem die Neugier an privaten Angelegenheiten und habe keinen meinungsbildenden Charakter. Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe habe sich das Paar auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagten die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus.
Recht auf Privatheit in "Momenten der Entspannung"
Auch die Veröffentlichung des Badefotos sei unzulässig. Es diene nicht der Bebilderung eines Ereignisses der Zeitgeschichte. Selbst ein gewisses Informationsinteresse am Urlaub auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen rechtfertige keinen "durch die Illustration verstärkten Eingriff in das Persönlichkeitsrecht". Dabei komme es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei. Auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehe das Recht auf räumliche Privatheit "für Momente der Entspannung". Kinder bedürften zudem eines besonderen Schutzes.
Die Wiederholungsgefahr sei nicht durch eine Unterlassungserklärung gegenüber Dritten (den Kindern des Fürstenpaares) entfallen.


