Die Frankfurter OLG-Richterinnen und Richter verwarfen die eigenhändig verfasste und eingelegte sofortige Beschwerde des Mannes gegen den abweisenden Beschluss des LG als unzulässig (Beschluss vom 23.04.2025 – 11 W 6/25 (Kart)). Zwar erlaube das Gesetz in bestimmten Fällen Ausnahmen vom sog. Anwaltszwang nach § 78 Abs. 1 S. 1 ZPO – so könne der Antrag auf eine einstweilige Verfügung nach §§ 920, 936 BGB auch ohne Anwalt zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Doch dies führe jedoch nicht dazu, dass hier auch die sofortige Beschwerde nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ohne Anwalt eingereicht werden könne.
Das OLG Frankfurt a. M. stellte klar: Die Ausnahmeregelung des § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, wonach die Beschwerde auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann, wenn der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war, greife hier nicht. Das sei schon deshalb so, weilder Rechtsstreit im ersten Rechtszug ein Anwaltsprozess gewesen war, so das Gericht. Zwar sei der erstinstanzliche Verfügungsantrag wegen des Eilcharakters des Verfügungsverfahrens von diesem Anwaltszwang befreit, nicht aber das gesamte erstinstanzliche Verfahren.
LG: Anwaltsprozess bleibt Anwaltsprozess
§ 78 Abs. 4 ZPO verweise nur auf bestimmte Handlungen ("für Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können"), argumentierte das Gericht weiter. Ansonsten sei das Verfahren vor dem LG ein Anwaltsprozess geblieben – auch wenn es in der ersten Instanz keinen Termin gegeben habe oder sonstige Verfahrenshandlungen erfolgt seien, die die Mitwirkung eines Anwalts notwendig gemacht hätten.
Auch unter Verweis auf die Rechtsprechung des BGH hielt das OLG der älteren Gegenansicht vor, sie berücksichtige nicht ausreichend, dass der Antragsgegner immer dem Anwaltszwang unterliege. Spätestens wenn dieser sich – wie hier – am Verfahren beteilige, ende die Befreiung.
Die Formulierung der Rechtsmittelbelehrung rettete den Mann nicht. Zwar war dort von einer Einlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle die Rede, aber das LG hatte ihn vier Tage vor Fristablauf telefonisch auf den Anwaltszwang hingewiesen. Weder wurde die Beschwerde wiederholt, noch ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt.