Der Mann unterhielt bei der Bank seit rund 30 Jahren verschiedene Konten, Depots und Kreditkarten zur privaten Nutzung. Von Ende September 2020 bis Mai 2021 befand er sich zu Unrecht auf der Sanktionsliste des Office of Asset Control der USA, die unter anderem aufgrund des "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" geführt wird. Ende Oktober/Anfang November 2020 kündigte die Bank alle Kontoverbindungen. Im März 2022 kündigte sie die Kontoverträge erneut ordentlich. Sie berief sich auf ihre seit dem Jahr 2007 angewandte "Iran-Policy".
Dagegen klagte der Mann zunächst erfolglos vor dem LG Frankfurt, die Klage wurde abgewiesen (Urteil vom 20.07.2023 – 2-19 0 93/21). Vor dem OLG Frankfurt hatte er nun teilweise Erfolg (Urteil vom 27.06.2025 – 10 U 137/23).
Das OLG führte aus, der Mann könne Schadensersatz wegen der Kündigung der Kontoverträge aus dem November 2020 verlangen, denn die Kündigungen verstießen gegen die Vorgaben der EU-Blocking-VO. Für das Gericht spricht der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Aufnahme des Mannes auf die Sanktionsliste der USA und der anschließenden Kündigung dafür, dass die Kündigung der langjährigen Geschäftsbeziehung gerade wegen der Aufnahme auf die Liste und der dahinterstehenden Gesetze wie des "Iran Freedom and Counter Proliferation Act of 2012" erfolgt sei. Dies verbiete die EU-Blocking-VO jedoch. Der Verweis des Instituts auf die "Iran-Policy" überzeuge schon deshalb nicht, weil die seit 2007 bestehende Policy erst 2020 zur Kündigung geführt haben soll.
Weiterführen darf der Mann seine Konten jedoch nicht. Die Kündigung im Jahr 2022 beendete die Verträge wirksam, so das OLG. Der Kläger habe sich zum Kündigungszeitpunkt seit rund 10 Monaten nicht mehr auf der Sanktionsliste befunden. Damit könne auch nicht angenommen werden, dass die Kündigungen darin ihren Grund gehabt hätten.