Essens-Token auf Festival: Rücktausch darf beschränkt werden

Ärgerlich, wenn man nach einem Festival noch Token für den dortigen Getränke- und Speisenerwerb übrig hat, die für das nächste Festival nicht mehr gelten. Dennoch hält das OLG Düsseldorf es für zulässig, wenn der Rücktausch der Token zeitlich, örtlich und im Wert beschränkt wird.

Das OLG gab damit der Betreiberin eines jährlich stattfindenden dreitätigen Musikfestivals recht (Urteil vom 10.04.2025 – I-20 UKl 9/24, nicht rechtskräftig). Auf das Festivalgelände dürfen weder Speisen noch Getränke mitgebracht werden. Diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. Eine Erstattung nach dem Festival ist nach den AGB der Veranstalterin ebenso ausgeschlossen wie eine Nutzung im Folgejahr. Zudem ist der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt. Ein Verbraucherschutzverband sieht hierin eine unangemessene Benachteiligung der Festival-Besucherinnen und -Besucher und klagte. Doch das OLG hält die AGB-Klauseln für rechtens.

Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Benachteiligt würden die Veranstaltungsteilnehmenden hierdurch aber nicht. Dass die Token nur im jeweiligen Jahr gölten und nicht für Folgejahre, hält das OLG für gerechtfertigt, weil auch das Festival in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung darstelle, für die Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Auch abrechnungsmäßig bilde jede Veranstaltung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit.

Auch wüssten die Besucherinnen und Besucher von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Während der mehrtägigen Veranstaltung könnten die Teilnehmenden den Rücktausch zeitlich planen. Dagegen erhöhe eine nachträgliche Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich. Zwar ließen sich Token fälschungssicher gestalten, das aber sei der Festivalbetreiberin nicht zumutbar. Denn das würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.

Aus Gründen der Fälschungsgefahr ließ das OLG auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro unbeanstandet. Die Veranstalterin habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Weil das OLG die aufgeworfenen Rechtsfragen für grundsätzlich bedeutsam hält, hat es die Revision zum BGH zugelassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.04.2025 - I-20 UKl 9/24

Redaktion beck-aktuell, bw, 10. April 2025.

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