OLG Düsseldorf: Zustellungen an Facebook in deutscher Sprache auch in Irland möglich

Facebook kann in einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit einem deutschen Nutzer nicht auf einer Übersetzung deutschsprachiger Schriftstücke ins Englische bestehen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden (Beschluss vom 18.12.2019, Az.: I-7 W 66/19).

Wirksamkeit einer Zustellung an Facebook strittig

Ein Mann aus Düsseldorf hatte im September 2018 beim Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es dem Unternehmen Facebook mit Sitz in Irland untersagte, den Mann für das Einstellen eines bestimmten Textes auf "www.facebook.com" zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Der Mann machte die ihm entstandenen Kosten in Höhe von 780 Euro geltend. Dafür ist eine Zustellung der einstweiligen Verfügung erforderlich. Die Wirksamkeit dieser Zustellung hatte das OLG Düsseldorf zu klären. Facebook machte geltend, das Unternehmen verstehe den Inhalt nicht und benötige eine englische Übersetzung, die Zustellung sei deshalb nicht wirksam.

OLG sieht keinen Übersetzungsbedarf

Das OLG entschied hingegen zugunsten des Mannes aus Düsseldorf. Es stellt klar, dass es für das Sprachverständnis auf die Organisation des Unternehmens insgesamt ankomme. Facebook verfüge in Deutschland über eine Vielzahl von Nutzern, denen die Plattform vollständig in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt werde. Auch die dabei verwendeten vertraglichen Dokumente seien in deutscher Sprache gehalten. Konkreten Formulierungen in den Nutzungsbedingungen ließen sich gründliche Kenntnisse der deutschen Sprache und des deutschen Rechts entnehmen, so das OLG weiter. Der Inhalt des Beitrags, der nicht gelöscht werden sollte, sei für die Entscheidung dagegen ohne Belang gewesen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.12.2019 - I-7 W 66/19

Redaktion beck-aktuell, 8. Januar 2020.