OLG Düsseldorf: Wilkinson darf keine für "Gillette Mach 3"-Rasierer passenden Klingen vertreiben

Die Wilkinson Sword GmbH ist nicht berechtigt, auswechselbare Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gilette Mach 3" passen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Eilverfahren entschieden, dass dies eine rechtswidrige Nutzung des Patents der Gillette Company darstellt. Der Rechtsbestand des Patents ist nach Ansicht des OLG für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hinreichend sicher. Dies gelte auch vor dem Hintergrund, dass derzeit noch keine Entscheidung des Bundespatentgerichts dazu vorliege (Urteil vom 11.01.2018, Az.: I-15 U 66/17, nicht rechtskräftig).

Gillette auch in erster Instanz schon erfolgreich

The Gillette Company hatte im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Wilkinson Sword GmbH sowie fünf Geschäftsführer, die Muttergesellschaft des Konzerns, dem die Wilkinson Sword GmbH angehört, und eine tschechische Konzerngesellschaft wegen einer Patentverletzung auf Unterlassung und zum Teil auf Vernichtung in Anspruch genommen. Das Landgericht Düsseldorf hatte es der Wilkinson Sword GmbH im Eilverfahren untersagt, in Deutschland weiterhin Rasierklingeneinheiten zu vertreiben, die auf den Nassrasierer "Gillette Mach 3" von Gillette passen. Beide Parteien hatten gegen das Urteil des LG Berufung eingelegt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2018 - I-15 U 66/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2018.