Wie lange darf die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses dauern?

Der Testamentsvollstrecker ist gesetzlich verpflichtet, den Erben "unverzüglich" nach der Annahme seines Amtes ein Verzeichnis über den seiner Verwaltung unterliegenden Nachlass vorzulegen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat entschieden, dass dies aber nicht zwingend bedeute, dass die Erstellung innerhalb weniger Wochen erfolgen muss. Vielmehr könne dies bei einem größeren und komplexeren Nachlass auch längere Zeit in Anspruch nehmen.

Nachlassverzeichnis nach zwei Monaten vorgelegt

In dem von der Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichteten Fall hatte eine Frau durch Testament ihre beiden Enkelkinder zu gleichen Teilen zu ihren Erben eingesetzt. In ihrem Nachlass befanden sich Geschäftsanteile an einer GmbH, die sie einem Mann vermachte, den sie zugleich als Testamentsvollstrecker einsetzte. Nach dem Tod der Frau nahm der Testamentsvollstrecker sein Amt an und ließ jeweils im Abstand von einem Monat Wertgutachten über eine in den Nachlass fallende Immobilie sowie den Hausrat erstellen. Ungefähr zwei Monate nach der Amtsannahme übersandt er das fertiggestellte Nachlassverzeichnis an die Erben. Diese begehrten seine Entlassung, da sich die Erstellung des Nachlassverzeichnisses nach ihrer Meinung zu lange hingezogen habe. Das AG wies den Entlassungsantrag zurück. Dagegen legten die Erben Beschwerden ein.

OLG: Entlassung nicht gerechtfertigt

Die Beschwerden hatten laut DAV keinen Erfolg. Zwar könne das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund in Form einer groben Pflichtverletzung vorliege. Ein solcher Grund könne auch die verspätete Erstellung des geschuldeten Nachlassverzeichnisses sein; denn der Testamentsvollstrecker sei verpflichtet, ein solches unverzüglich nach der Annahme seines Amtes vorzulegen.

Begriff "unverzüglich" kann auch längeren Zeitraum umfassen

Unverzüglich bedeute dabei aber nicht zwingend, dass die Erstellung innerhalb weniger Wochen erfolgen müsse. Vielmehr könne dies bei einem größeren und komplexeren Nachlass und wenn der Testamentsvollstrecker - wie hier - nicht von Berufs wegen oder aufgrund früherer vergleichbarer Ämter über Erfahrungen bei der Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verfüge, auch einmal längere Zeit in Anspruch nehmen. In diesem Fall könne auch eine zeitliche Verzögerung oder kleinere inhaltliche Fehler nicht als schuldhaft angesehen werden. 

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.01.2023 - I-3 Wx 105/22

Redaktion beck-aktuell, Gitta Kharraz, 7. Juni 2023.