Aufklärung über Salbentherapie vermisst
Beim Kläger wurde 2003 eine hochgradige Phimose diagnostiziert, eine Verengung der Vorhaut des Penis. Die Vorhaut wurde darauf operativ mittels Zirkumzision entfernt. Der Kläger meint, eine Salbentherapie, wie sie heute üblich ist, hätte ausgereicht. Darüber hätten seine Eltern aufgeklärt werden müssen. Er leide erheblich unter den Folgen. Deshalb verlangt er von dem Urologen und dem Träger des Krankenhauses, in welchem der Eingriff 2003 durchgeführt wurde, 30.000 Euro Schmerzensgeld. Das Landgericht Kleve hat die Klage abgewiesen.
OLG: In 2003 geltende Standards entscheidend
Die Berufung des jungen Mannes ist ohne Erfolg geblieben. Er habe nicht beweisen können, dass die seinerzeit gestellte Diagnose einer hochgradigen Phimose unrichtig war. Auch habe das OLG nicht feststellen können, dass die aufgrund dieser Diagnose durchgeführte Zirkumzision behandlungsfehlerhaft war. Denn die Behandlung durch den Urologen sei anhand der im Jahr 2003 geltenden Standards zu beurteilen. Diese habe das Gericht mit sachverständiger Hilfe festgestellt.
Salbentherapie in 2003 keine etablierte Therapieform
Danach habe der Urologe im Jahr 2003 davon ausgehen dürfen, dass die operative Entfernung der Vorhaut aufgrund der festgestellten Verengung geboten war. Über die Möglichkeit einer Salbentherapie habe er nicht aufklären müssen. Denn dies sei nach den damaligen Verhältnissen nicht als gleichwertige Therapieform etabliert gewesen. Aus der maßgeblichen Sicht des Jahres 2003 sei dem Arzt und damit auch dem Krankenhaus nichts vorzuwerfen.
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision möglich
Die Revision zum Bundesgerichtshof hat das OLG nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger eine Nichtzulassungsbeschwerde einlegen.