Vertrauensschadensversicherung erfasst Verluste durch "Franken-Schock" nicht

Verluste, die durch Spekulationsgeschäfte mit Schweizer Franken entstanden sind, sind nicht zwingend durch eine Industrie-Vertrauensschadenversicherung abgedeckt. Devisen- und Devisentermingeschäfte sind Finanzinstrumente, für die der Versicherungsschutz nicht besteht. Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Berufung eines Unternehmens aus Essen zurückgewiesen.

Vertrauen in bestimmten Mitarbeiterkreis versichert

Mit der Industrie-Vertrauensschadenversicherung versichern Unternehmen das Vertrauen, das sie in einen bestimmten Kreis ihrer Mitarbeiter setzen. Versichert ist regelmäßig der Schaden, der dem Unternehmen oder auch Dritten unmittelbar dadurch entsteht, dass eine versicherte Person eine vorsätzliche unerlaubte Handlung (in der Regel Betrug oder Untreue) begeht. Eine solche Versicherung schließen vorwiegend Kreditinstitute und große – mindestens größere – Unternehmen ab. Streitigkeiten aus dieser Versicherungssparte würden bislang sehr selten vor ordentlichen Gerichten ausgetragen, so das OLG.

Unternehmen erleidet infolge "Franken-Schocks" hohen Millionenschaden

Das klagende Unternehmen hatte geltend gemacht, ein langjähriger Mitarbeiter habe im Rahmen nicht autorisierter Devisen- und Devisentermingeschäfte mit Schweizer Franken gehandelt. Als die Schweizer Nationalbank am 15.01.2015 den bis dahin geltenden Mindestkurs aufhob, führte dies zum sogenannten Franken-Schock und ließ den Kurs des Franken zum Euro rapide ansteigen. Das Unternehmen hat in der Folge einen Schaden von fast 34 Millionen Euro geltend gemacht. Davon wollte es einen Teilbetrag in Höhe von 20 Millionen Euro von seinem Versicherer ersetzt haben.

OLG sieht Schaden nicht unmittelbar durch die Spekulationsgeschäfte verursacht

Das OLG sieht dafür keine Grundlage: Unmittelbar schadensursächlich seien nicht die Spekulationsgeschäfte, sondern die völlig unerwartete Entscheidung der Schweizer Nationalbank gewesen. Ferner hätten sich keine Anhaltspunkte für ein pflichtwidriges oder sogar strafbares Verhalten des Mitarbeiters ergeben. Jedenfalls aber sei die Haftung des Versicherers nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen ausgeschlossen. Denn bei Devisen- und Devisentermingeschäften handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um "Finanzinstrumente", für die kein Versicherungsschutz besteht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2020 - I-4 U 57/19

Redaktion beck-aktuell, 31. August 2020.