Im Streit um eine Patentverletzung bei Türschließdrehgelenken machte ein Unternehmen Ansprüche auf eine Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung geltend. Diese hatte zuvor eine Wettbewerberin abgegeben, nachdem sie wegen eines vertriebenen Türschließscharniers abgemahnt worden war. Bei dem Schriftstück handelte es sich um eine – in Englisch verfasste – anwaltlich vorformulierte Unterlassungsverpflichtung. Danach verpflichtete sich die Konkurrentin bei Zuwiderhandlung – unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, wodurch mehrfache Verstöße nicht zusammengefasst werden durften – zu einer Vertragsstrafe von 10.000 Euro pro Fall. Die übrigen Bestandteile des Papiers hatte die Patentverletzerin komplett gestrichen. In einem Vorprozess wurde sie beim Landgericht Düsseldorf für zwei Zuwiderhandlungen zu einer Vertragsstrafe von 20.000 Euro verurteilt. Sie musste außerdem Auskunft über ihre Verkäufe geben. Auf dieser Grundlage ging die Rechteinhaberin erneut vor Gericht, das die Konkurrentin zu einer Zahlung von weiteren 380.000 Euro verurteilte.
Der 2. Zivilsenat des OLG Düsseldorf (Urteil vom 23.11.2023 – 2 U 99/22) hingegen lehnte den Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab. Die Vertragsstrafeklausel sei als für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte AGB einzustufen. Dafür spreche schon der äußere Anschein: Die Klausel sei allgemein formuliert, so dass sie für verschiedene Fallgestaltungen passe. Ferner stamme sie von einer Rechtsanwaltskanzlei. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass Kanzleien ein Interesse daran hätten, für jeden Auftrag "das Rad nicht immer neu zu erfinden". Vielmehr würde auf bewährte Standardmuster zurückgegriffen.
Diesen Eindruck habe die Patentinhaberin nicht widerlegt. Die Tatsache, dass sie hier umfangreiche Kürzungen der Schuldnerin und die Einfügung eines Einleitungssatzes zur Rechtsbindung akzeptiert habe, führt den Düsseldorfer Richterinnen und Richtern zufolge dennoch nicht zur Einordnung der Vertragsstrafklausel als ausgehandelt im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB. Es sei nicht erkennbar, dass gerade der "gesetzesfremde Kerngehalt", hier der Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs, ernsthaft zur Disposition gestanden habe.
Ein derartiger uneingeschränkter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs benachteiligt nach Ansicht des OLG den Schuldner in der Regel und ist dann unwirksam.