Fusion würde marktbeherrschende Stellung begründen
Jedenfalls auf dem Markt für die Vermarktung aufbereiteter Hohlglasscherben würden die beteiligten Unternehmen durch ihren Zusammenschluss eine marktbeherrschende Stellung erlangen, befand das OLG. Dieser Gefahr könnten die von den Unternehmen angebotenen Nebenbestimmungen nicht ausreichend begegnen. Der Verkauf zweier Aufbereitungsanlagen durch Remondis etwa dürfte den Marktanteil der Fusionsbeteiligten nicht dauerhaft abschmelzen, weil die betreffenden Kapazitäten zur Glasaufbereitung vollumfänglich auf benachbarte Remondis-Aufbereitungsanlagen verlagert werden könnten. Der zeitlich beschränkte Verzicht der DSD auf eine Lohnaufbereitung von Glasscherben würde ebenfalls nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu einer Verlagerung von Marktanteilen auf Wettbewerber führen und liefe überdies auf eine unzulässige laufende Verhaltenskontrolle hinaus. Deshalb lägen die Voraussetzungen für eine Untersagung der Fusion vor.
Nichtzulassungsbeschwerde möglich
Das OLG hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen kann binnen eines Monats Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.