Die Taxi-Genossenschaft Taxi Bonn e.G. darf Taxiunternehmern eine Mitgliedschaft nicht deshalb verwehren, weil diese auch mit "mytaxi" zusammenarbeiten. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, wie die Rechtsanwaltskanzlei Beiten Burkhardt am 08.07.2017 mitteilte. Taxi Bonn müsse seine Satzung nun entsprechend ändern.
OLG: Unzulässige Wettbewerbsbeschränkung
Die Satzung enthielt laut Beiten Burkhardt folgende Bestimmung: "Mitglied kann nicht werden, wer gleichzeitig einer anderen Funk- und Telefonzentrale bzw. anderen Einrichtungen zur Vermittlung von Fahraufträgen angehört oder mit einer solchen Einrichtung zusammenarbeitet oder diese unmittelbar und mittelbar oder in sonstiger Weise unterstützt, sofern hierdurch die Belange der Genossenschaft oder die ihrer Mitglieder schwerwiegend geschädigt werden oder die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft gefährdet wird." Diese Bestimmung stelle eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung dar, so das OLG.
OLG Düsseldorf
Redaktion beck-aktuell, 9. Juni 2017.
Aus der Datenbank beck-online
BGH, Wettbewerbsbeschränkungen in Taxigenossenschaftssatzung, BB 1993, 1899.
Aus dem Nachrichtenarchiv
OLG Nürnberg, Taxi-Zentrale unterliegt im Streit um Übermittlung von GPS-Positionsdaten an myTaxi, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.01.2017, becklink 2002256