OLG Düsseldorf: Störung der Totenruhe rechtfertigt nicht unbedingt fristlose Kündigung

Eine Kirchengemeinde im Bergischen Land durfte einem Friedhofsgärtner nicht nach 25 Jahren fristlos kündigen, weil dessen Mitarbeiter sich im Umgang mit einer Leiche strafbar gemacht hat. Das geht aus einem jetzt veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26.11.2019 hervor (Az.: I-21 U 38/19).

Gräber bei Aushubarbeiten verwechselt

Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus.

Kündigung nach Entsorgung verrotteter Sargteile in Müllcontainer

Als er hierbei auf nicht verrottete Sarg- und Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner fristlos. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.

OLG Düsseldorf: Abmahnung statt fristloser Kündigung

Aus Sicht des OLG war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters des Klägers auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertige aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe. Diesen hätte die Kirchengemeinde vielmehr abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden. 

Friedhofsgärtner kann entgangene Vergütung verlangen

Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung seines Vertrages verging. Das OLG bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (Az.: 7 O 59/17).

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.11.2019

Redaktion beck-aktuell, 5. Februar 2020.

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