Gräber bei Aushubarbeiten verwechselt
Der Friedhofsgärtner wurde im September 2016 mit der Vorbereitung einer Beerdigung in dem mittleren Grab einer Familiengrabstätte beauftragt. In dem linken Grab war zuletzt 2010 ein Familienmitglied beerdigt worden. Ein Mitarbeiter des Friedhofsgärtners verwechselte bei den Aushubarbeiten die Gräber und hub das linke Grab aus.
Kündigung nach Entsorgung verrotteter Sargteile in Müllcontainer
Als er hierbei auf nicht verrottete Sarg- und Leichenteile stieß, entsorgte er diese in einem Müllcontainer. Dort wurden sie wenige Tage später entdeckt. Darauf kündigte die Kirchengemeinde den Vertrag mit dem Friedhofsgärtner fristlos. Außerdem erklärte sie die ordentliche Kündigung.
OLG Düsseldorf: Abmahnung statt fristloser Kündigung
Aus Sicht des OLG war der Kirchengemeinde eine weitere Tätigkeit des Mitarbeiters des Klägers auf dem Friedhof nicht mehr zumutbar. Das rechtfertige aber nicht die Kündigung gegenüber dem Kläger, der über 25 Jahre beanstandungsfrei gearbeitet habe. Diesen hätte die Kirchengemeinde vielmehr abmahnen und ihm so Gelegenheit geben können, seinen Mitarbeiter von weiteren Tätigkeiten zu entbinden.
Friedhofsgärtner kann entgangene Vergütung verlangen
Deshalb kann der Friedhofsgärtner Vergütung für das halbe Jahr verlangen, das nach der fristlosen Kündigung bis zur fristgerechten Beendigung seines Vertrages verging. Das OLG bestätigt damit das erstinstanzliche Grundurteil des Landgerichts Wuppertal. Dieses muss nun entscheiden, welche Vergütung dem Friedhofsgärtner der Höhe nach zusteht (Az.: 7 O 59/17).