Stadt muss für Schäden durch umgefallenen Weihnachtsbaum zahlen

Die Stadt Düsseldorf haftet für Schäden durch einen an Heiligabend 2013 umgefallenen Weihnachtsbaum. Nach einem am Freitag ergangenen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf kann die klagende Haftpflichtversicherung von der Stadt aus übergegangenem Recht Zahlung verlangen. Eine Kurierfahrerin war von dem sechs Meter hohen Baum, der vor dem Kö-Center fehlerhaft nicht standsicher aufgestellt worden war, getroffen und verletzt worden.

Baum war bereits Anfang Dezember umgestürzt

Die Stadt Düsseldorf bietet beziehungsweise bot seit vielen Jahren Werbegemeinschaften, also Einzelhändlern in Düsseldorf an, gegen Kostenübernahme einen Weihnachtsbaum vor ihrem Einzelhandelsgeschäft aufzustellen. Auf Bestellung des Kö-Centers, welches rechtlich als Wohnungseigentümergemeinschaft ausgestaltet ist, stellten Mitarbeiter der Stadt am 21.11.2013 wie bereits in den Jahren zuvor vor dem Kö-Center an einer windgeschützten Stelle den etwa sechs Meter hohen Baum auf. Am Nachmittag des 05.12.2013 fiel der Baum um. Am nächsten Morgen war er bereits vor 8 Uhr wieder aufgestellt. Am 24.12.2013 stürzte die Tanne erneut um und verletze die Kurierfahrerin schwer. Ihrer Klage gegen das Kö-Center auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gab das Landgericht Düsseldorf im Januar 2020 teilweise statt. Die Haftpflichtversicherung des Kö-Center leistete auf diese Klage entsprechende Aufwendungen an die Kurierfahrerin. Die Versicherung nimmt nun die Stadt in Regress. Sie meint, im Innenverhältnis zum Kö-Center sei allein die beklagte Stadt für den Unfall verantwortlich. Das LG gab der Klage statt nach Beweiserhebung zu der Frage, wer den Baum nach dem ersten Umfallen am 05.12.2013 wieder aufgestellt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.

Verkehrssicherungspflicht verletzt

Laut dem jetzt ergangenen Berufungsurteil war die Stadt aus dem mit der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Vertrag verpflichtet, den Weihnachtsbaum auch bei üblicherweise in einem Stadtgebiet zu erwartenden Winden standsicher zu errichten. Da der Baum am 24.12.2013 bei einer Windstärke von 8 Beaufort umgestürzt und Vandalismus auszuschließen sei, habe die Stadt gegen diese Verpflichtung verstoßen und gleichzeitig auch eine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Dass Mitarbeiter des Einkaufscenters selbst den Weihnachtsbaum am 05.12.2013 wieder aufgestellt hätten, liege fern und sei auch durch die in erster Instanz vernommenen Zeugen in Abrede gestellt worden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass eine von der Beklagten unterhaltene Baumkolonne diesen und weitere im Stadtgebiet umgefallene Weihnachtsbäume am Morgen des 06.12.2013 nicht standsicher wieder aufgerichtet habe, so das OLG.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2022 - I-22 U 137/21

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2022.