Mitglied der Taliban
Im Rahmen der zehn Tage andauernden Hauptverhandlung hatte der Angeklagte die Vorwürfe im Wesentlichen bestätigt. Dies berücksichtigte der Senat bei der Bemessung der Strafe ebenso wie den langen Zeitraum, über den sich Thomas K. bei den "Taliban" befand. Das Gericht stellte fest, dass sich Thomas K. im Zeitraum 2013 bis 2018 als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung "Taliban" beteiligt (§§ 129a, 129b StGB) hatte. Der Senat war nach der Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass Thomas K. in mehreren Fällen die tatsächliche Gewalt über eine Kriegswaffe ausübte und damit gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz (§ 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKontrG) verstoßen hatte.
Dienste für Taliban seit 2013
Der Angeklagte war im August 2012 nach Pakistan eingereist und schloss sich dort im Jahr 2013 im Bezirk Nordwaziristan an der Grenze zu Afghanistan den "Taliban" an. Er ließ sich in die Liste einer für Selbstmordanschläge zuständigen Einheit eintragen. Er war damit befasst, ein Propagandavideo zu drehen. Im Zusammenhang damit ließ er sich etwa dabei filmen, wie er Schüsse mit einer Kalaschnikow (AK 47) abgab und eine Mörsergranate in Richtung eines afghanischen Lagers abschoss. Im Frühjahr 2017 wechselte der Angeklagte zu einem örtlichen Führer der "Taliban"-Spezialeinheit "Red Unit" in Helmand. Dort leistete er an fünf Tagen einen Wachdienst an einem Kontrollposten und war dabei mit einer Kalaschnikow bewaffnet.
Trotz psychischer Probleme voll schuldfähig
Der in Polen geborene und im Raum Worms in Rheinland-Pfalz aufgewachsene Deutsche war im Februar 2018 von Spezialkräften im Süden Afghanistans gefangen genommen worden. Der Angeklagte hatte ausgesagt, an massiven psychischen Problemen zu leiden. Er sei deswegen bereits früher in einer Psychiatrie gewesen und mit 25 Jahren frühverrentet worden. Ein Psychiater hatte ihn dennoch als voll schuldfähig eingestuft. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.