OLG Düsseldorf: Regulierungsbehörde muss Daten der Netzbetreiber veröffentlichen

Ein regionaler Strom- und Gasnetzbetreiber hat sich mit seiner Klage gegen eine Ankündigung der nordrhein-westfälischen Landesregulierungsbehörde, netzbetreiberbezogene Daten in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen, nicht durchsetzen können. Die geplante Veröffentlichung sei nicht nur rechtmäßig, sondern nach der am 17.09.2016 in Kraft getretenen Änderung der Anreizregulierungsverordnung (ARegV) sogar verpflichtend, entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Musterverfahren (Beschluss vom 30.11.2017, Az.: VI-5 Kart 33/16 [V]).

Veröffentlichungspflicht soll für Transparenz sorgen

Die Regulierungsbehörde habe nach der ARegV unter anderem die kalenderjährlichen Erlösobergrenzen, die im Effizienzvergleich verwendeten Strukturparameter und die tatsächlich entstandenen Kostenanteile infolge genehmigter Investitionsmaßnahmen in nicht anonymisierter Form zu veröffentlichen. Mit den neuen Veröffentlichungspflichten sollen laut OLG die Entscheidungen der Regulierungsbehörde sowie die Kosten und Erlöse der Netzbetreiber nachvollziehbarer werden.

Verordnungsänderung auch rechtmäßig und wirksam

Die Veröffentlichungspflicht gründe sich auf die geänderte Fassung des § 31 Abs. 1 ARegV. Die Vorschrift ordne die Pflicht zur Veröffentlichung ausdrücklich an. Die Änderung der Verordnung sei – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – rechtmäßig und wirksam. Es habe eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Änderung bestanden. Außerdem sei die Veröffentlichung von Daten im Zusammenhang mit der Entgeltregulierung schon seit Einführung der Anreizregulierungsverordnung ein Baustein im Modell der Anreizregulierung gewesen. Sie stehe im Einklang mit den europarechtlichen Vorgaben.

Wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers nicht gefährdet

Gerade im monopolistischen Netzbetrieb habe eine hohe Transparenz als Mittel zur Marktdisziplinierung und Schaffung von Akzeptanz besondere Bedeutung. Bei den in § 31 Abs. 1 ARegV aufgeführten Daten handele es sich außerdem nicht um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, an denen ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse bestünde. Die dort genannten Informationen seien nicht geeignet, die wettbewerbliche Stellung des Netzbetreibers, etwa im Rahmen des "Wettbewerbs um das Netz", nachhaltig zu beeinflussen.

Netzbetreiber beriefen sich auf Art. 12 Abs. 1 GG

Der betroffene regionale Strom- und Gasnetzbetreiber hatte sich, wie 22 weitere Netzbetreiber, gegen die Ankündigung der Landesregulierungsbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen gewandt. Die Netzbetreiber rügten, die Regulierungsbehörde sei zu der Veröffentlichung nicht anonymisierter Daten der Netzbetreiber nicht befugt. Die zu veröffentlichenden Daten unterfielen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse dem grundrechtlich garantierten Geheimnisschutz nach Art. 12 Abs. 1 GG. Die zum 17.09.2016 in Kraft getretene Änderung der Anreizregulierungsverordnung sei insoweit nichtig. Es habe für die Änderung der Verordnung keine hinreichende Rechtsgrundlage bestanden. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat das OLG Düsseldorf die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.11.2017 - VI-5 Kart 33/16

Redaktion beck-aktuell, 30. November 2017.

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