Rundfunkanstalten kündigten "Einspeisevertrag"
Noch bis 2012 hatten die beklagten Rundfunkanstalten der Netzbetreiberin jährlich über 20 Millionen Euro gezahlt. Grundlage für die Zahlungen war ein im Jahr 2008 zwischen den Beteiligten geschlossener "Einspeisevertrag". Im Frühjahr 2011 hatten sich die beklagten Rundfunkanstalten jedoch gemeinsam dazu entschlossen, den Einspeisevertrag zu kündigen und fortan keine Zahlungen mehr zu leisten.
OLG: Kündigungen sind kartellrechtswidrig
Nach Auffassung des Senats ist der zwischen den Beteiligten in 2008 geschlossene Einspeisevertrag nicht wirksam gekündigt worden, sodass die Rundfunkanstalten weiterhin verpflichtet sind, Einspeiseentgelte zu zahlen. Die Kündigungserklärungen der Rundfunkanstalten seien kartellrechtswidrig. Sie verstießen gegen § 1 GWB, weil sie nicht aufgrund individueller wirtschaftlicher Erwägungen erfolgt seien, sondern auf der Grundlage einer unzulässigen Absprache zwischen den Rundfunkanstalten. Es bestehe eine tatsächliche Vermutung, dass der unstreitig stattgefundene Informationsaustausch zwischen den Rundfunkanstalten ursächlich für die im Juni 2012 erklärten Kündigungen war. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Rundfunkanstalten die Kündigungen jeweils aufgrund eines eigenständig gefassten Entschlusses erklärt hätten, bestünden nicht. Dokumente, Entscheidungsvorlagen, Protokolle oder Beschlüsse der zuständigen Gremien, die auf ein selbstständiges Handeln der Anstalten deuteten, seien nicht vorgelegt worden. Genau das habe der Bundesgerichtshof aber in seinem Revisionsurteil vom 12.04.2016 (NZKart 2016, 371) in diesem Zusammenhang verlangt.
Einspeisevertrag als solcher wirksam
Der Senat führte außerdem aus, der Einspeisevertrag sei als solcher wirksam. Er begegne insbesondere keinen kartellrechtlichen Bedenken. Die Entgeltsetzung verstoße nicht gegen das kartellrechtliche Missbrauchsverbot des § 19 GWB; ebenso wenig sei ein Verstoß gegen die rundfunkrechtlichen Entgeltvorgaben des § 52d Rundfunkstaatsvertrag oder ein sogenannter Preishöhenmissbrauch festzustellen. Eine wirtschaftliche Übermacht der Klägerin im Verhältnis zu den beklagten Rundfunkanstalten bestehe nicht. Die Vertragsparteien unterlägen hinsichtlich der Signaleinspeisung einer wechselseitigen Abhängigkeit. Eine wettbewerbsrechtlich relevante Ausbeutung der Rundfunkanstalten liege nicht vor.
LG Köln hatte Klage zunächst abgewiesen
In erster Instanz hatte das Landgericht Köln die Klage der Netzbetreiberin abgewiesen. Das zunächst ergangene Berufungsurteil des erkennenden Senats wurde vom BGH in der Revisionsinstanz zum Teil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.