OLG Düsseldorf: Millionengeldbuße für Wursthersteller wegen Preisabsprachen

Der Sechste Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat gegen die Franz Wiltmann GmbH & Co. KG ein Bußgeld in Höhe von 6,5 Millionen Euro und gegen den persönlich haftenden Gesellschafter in Höhe von 350.000 Euro wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot wettbewerbswidriger Vereinbarungen verhängt. Hintergrund sind Preisabsprachen mit andern Wurstherstellern zwischen April 1997 und Juli 2009 (Urteil vom 02.10.2018, Az.: V-6 Kart 6/17 (OWi)).

Absprache über Zeitpunkt von Preiserhöhungen

Nach den Feststellungen des Senats hat der persönlich haftende Gesellschafter, damals auch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, sich an einem auf Dauer angelegten Kartell mit 20 Wurstherstellern zwischen April 1997 und Juli 2009 beteiligt, um bei Rohstoffpreiserhöhungen von Schweine- und Geflügelfleisch gegenüber den großen Lebensmitteleinzelhandelsketten möglichst einheitlich und zeitgleich Abgabepreiserhöhungen für ihre Fleischwaren- und Wurstwarenprodukte zu fordern. Die Absprachen haben sich hierbei unter anderem darauf bezogen, den Zeitpunkt der Erhöhung und den Erhöhungsbetrag beziehungsweise die Bandbreite der Erhöhung für bestimmte Produktgruppen (Rohwurst, Kochwurst, Brühwurst, Schinken) abzusprechen. So sollten die durch die Rohstoffpreiserhöhungen entstandenen Mehrkosten an den Lebensmitteleinzelhandel weitergegeben werden, was sonst nicht so zeitnah und auch nicht in der erstrebten Höhe möglich gewesen wäre.

“Sandwich-Position“ strafmildernd gewertet

Der Senat hat bei der Bußgeldzumessung zulasten der Betroffenen unter anderem den langen Tatzeitraum, das auf Dauer angelegte Kartell sowie den im Tatzeitraum von der Kartelltat betroffenen Umsatz berücksichtigt. Zugunsten der Betroffenen hat das OLG unter anderem die "Sandwich"-Position gewertet, in der sich die Wursthersteller zwischen Fleischlieferanten und Lebensmitteleinzelhandel befanden, die lange Verfahrensdauer und die im Ermittlungsverfahren eingetretene Verfahrensverzögerung. Der eher untergeordnete Organisationsgrad des Kartells und der Umstand, dass es bei den Absprachen vor allem darum ging, den Einstieg in die Verhandlungen mit dem Lebensmitteleinzelhandel zu koordinieren, fanden laut OLG ebenfalls Berücksichtigung.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.10.2018 - V-6 Kart 6/17 (OWi)

Redaktion beck-aktuell, 4. Oktober 2018.

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