Lebenslanges Fahrverbot für Busfahrer nach Handynutzung ist unzulässig

Ein Verkehrsunternehmen darf gegenüber einem Busfahrer, der bei der Fahrt sein Handy genutzt hat, keine lebenslange Fahrsperre verhängen. Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied am Montag, dass ein Fahrverbot für alle Linien des Unternehmens marktmissbräuchlich und deshalb unzulässig ist.

Der klagende Busfahrer war bei einem privaten Busunternehmen angestellt. Das Unternehmen war als Subunternehmerin für eine GmbH tätig, die ihrerseits von der Verkehrsgesellschaft beauftragt worden war.

Bei einer Fahrt am 22.06.2021 filmte ein Fahrgast den Kläger bei der Handynutzung und informierte die Verkehrsgesellschaft darüber. Diese sperrte den Busfahrer für die Zukunft auf allen ihren Linien. Das als Subunternehmerin tätige Busunternehmen kündigte aufgrund der Sperre dem Mitarbeiter fristlos.

LG hielt fünfjährige Sperre für ausreichend

Der Busfahrer klagte vor dem LG Köln. Die Beklagte missbrauche durch die zeitlich unbefristete Sperre ihre Marktmacht, argumentierte er. Er finde in erreichbarer Entfernung von seinem Wohnort keine Anstellung mehr. Die Beklagte betreibe als marktbeherrschendes Unternehmen im Kreis weitgehend das gesamte Nahverkehrs-Busnetz, teilweise auch darüber hinaus. Das LG Köln gab der Klage im Oktober 2022 teilweise statt und hielt eine fünfjährige Sperre für ausreichend.

Auf die Berufungen beider Parteien änderte der 6. Kartellsenat unter Leitung des Vorsitzenden Richters Ulrich Egger jetzt das landgerichtliche Urteil teilweise ab. Die Beklagte wurde antragsgemäß verurteilt, gegenüber der GmbH mitzuteilen, dass die Sperre für den Einsatz auf Linien der Beklagten aufgehoben ist.

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung

Die lebenslange Sperre ist nach Ansicht des Gerichts ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Die Beklagte habe in dem räumlich und sachlich relevanten Markt für Busfahrer im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr in dem entsprechenden Kreis eine marktbeherrschende Stellung.

Die Sperrung des Klägers auf den Linien der Beklagten behindere ihn auf diesem Markt unbillig. Das Verhalten des Busfahrers sei nicht so schwerwiegend, dass eine lebenslange oder eine Sperre von fünf Jahren gerechtfertigt seien. Auch wenn die Nutzung des Handys während der Fahrt ein erheblicher Verkehrs- und Pflichtenverstoß gewesen sei, seien beide Maßnahmen nicht angemessen und daher unverhältnismäßig.

So habe der Kläger seinen Arbeitsplatz aufgrund der unbefristeten Sperre verloren. Ferner sei es ihm bis heute unmöglich, im Öffentlichen Personen- und Nahverkehr im Rhein-Erft-Kreis einen neuen Arbeitsplatz zu finden, weil er die Linien der Beklagten nicht befahren dürfe.

Abmahnung nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wohl ausreichend

Auch führe eine verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons während der Fahrt nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung selbst in besonders schwerwiegenden Fällen nur zu einem mehrmonatigen, nicht aber zu einem lebenslangen oder mehrjährigen Fahrverbot. Nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen wäre voraussichtlich nur eine Abmahnung in Betracht gekommen, betonte das Gericht.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2023 - VI-6 U 1/23

Redaktion beck-aktuell, 21. August 2023.

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