Keine Mehrfachbestrafung wegen derselben Tat
Nach dem in Art. 103 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich verankerten Verfolgungshindernis des Strafklageverbrauchs darf ein Verurteilter nicht noch einmal wegen derselben Tat bestraft werden, wegen der er bereits verurteilt worden war. Maßgeblich für den Strafklageverbrauch ist laut OLG die Tat im prozessualen Sinne. Das Strafverfahrensrecht verstehe darunter den geschichtlichen Vorgang, auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluss hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte sich als Täter oder Teilnehmer strafbar gemacht haben soll.
Jetzt erhobene Vorwürfe möglicherweise bereits Gegenstand abgeschlossenen Strafverfahrens
Hier könne nicht ausgeschlossen werden, dass die nunmehr erhobenen Vorwürfe - wenngleich weniger konkret ausgestaltet - bereits Gegenstand des vorangehenden Strafverfahrens und des Urteils des 6. Strafsenats vom 04.03.2016 waren, so das OLG.
Derselbe geschichtliche Vorgang betroffen
Die neue Anklage betreffe zeitlich wie inhaltlich weitestgehend denselben geschichtlichen Vorgang, der Gegenstand der früheren Anklage und des Urteils vom 04.03.2016 war, nämlich die Handlungen von Nils D. im Zeitraum von Juli bis November 2014 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Gefängnisses in Manbij/Syrien und dem dortigen Umgang mit den Gefangenen. Auch der Umstand, dass dort Folterungen bis zum Tode stattfanden, von denen Nils D. wusste und die er beobachtet haben solle, war Gegenstand der früheren Anklage und des Urteils vom 04.03.2016. Dieser geschichtliche Vorgang dürfe aber nach der rechtskräftigen Verurteilung vom 04.03.2016 nicht erneut Gegenstand eines Strafprozesses sein.
Verurteilung wegen Mitgliedschaft in ausländischer terroristischer Vereinigung
Nils D. war am 04.03.2016 wegen Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung "IS" beziehungsweise "ISIG" (§§ 129a Abs. 1 i. V. m. 129b Abs. 1 StGB) vom 6. Strafsenat des OLG Düsseldorf zu einer Haftstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen des vorgenannten Urteils hatte der Angeschuldigte Mitte Oktober 2013 bis Anfang November 2014 neben sonstigen Beteiligungshandlungen als Mitglied des "IS" Wachdienste im Bereich des Zugangs zu einem Gefängnis in Manbij/Syrien, in dem zum Tode führende Folterungen stattfanden, verrichtet. Zudem war er in der Verwaltung dieses Gefängnisses tätig. In der damaligen Anklage war dem Angeschuldigten überdies vorgeworfen worden, bei der Folterung von 20 Gefangenen persönlich anwesend gewesen zu sein. Nils D. befindet sich derzeit in Strafhaft auf Grund der oben genannten Verurteilung.