Energieversorger bot Verträge mit eingeschränkten Preisgarantien an
Der Antragsteller, der Verbraucherzentrale NRW e.V., wandte sich im einstweiligen Verfügungsverfahren gegen vermeintlich irreführende Angaben beziehungsweise unwirksame allgemeine Geschäftsbedingungen eines Energieversorgungsunternehmens, das Verträge mit sogenannten eingeschränkten Preisgarantien anbot. Das LG untersagte der Energieversorgerin, während des vereinbarten Zeitraums einer Preisfixierung einseitig eine Erhöhung des Strom- und/oder Gaspreises mitzuteilen. Höhere Beschaffungspreise rechtfertigten keine Preiserhöhungen. Hiergegen legte die Antragsgegnerin Berufung ein - mit Erfolg.
Kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung
Das OLG hat der Berufung stattgegeben. Der Antragsgegnerin stünde zwar kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung zu, weil der Gesetzgeber auf die "Gaskrise" reagiert und in § 24 EnSiG ein spezialgesetzliches Preisänderungsrecht eingeführt habe, das die Anwendung des § 313 BGB verdränge. Dass die Voraussetzungen des § 24 EnSiG nicht vorlägen, weil die Bundesnetzagentur nicht eine erhebliche Reduzierung der Gesamtgasimportmengen festgestellt habe, sei unerheblich. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 24 EnSiG zu erkennen gegeben, dass ein einseitiges Preiserhöhungsrecht der Versorger nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich sei.
Aber mangels Rechtsschutzbedürfnisses auch kein Unterlassungsanspruch
Der Antragsteller habe jedoch kein Rechtsschutzbedürfnis für sein Unterlassungsbegehren. Ein solches sei zu verneinen, wenn mit dem Begehren unmittelbar auf die Rechtsverfolgung in einem gerichtlichen oder behördlichen Verfahren Einfluss genommen werden soll. Damit scheide eine Verurteilung zur Unterlassung einer einseitigen Preisanpassung als solche gegenüber Kunden aus. Ohne eine derartige Gestaltungserklärung könnte die Antragsgegnerin das von ihr beanspruchte Recht nicht wahrnehmen und dessen Berechtigung im Verhältnis zu Kunden nicht klären. Im Übrigen handele es sich bei der Preisanpassungserklärung auch nicht um eine täuschende Angabe.
Kündigungsklausel wegen Aushöhlung der Preisgarantie unwirksam
Das Gericht monierte jedoch eine Kündigungsklausel in den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin, mit der in Verträgen mit unbestimmter Laufzeit und Preisfixierung ein beidseitiges Kündigungsrecht mit einer Frist von einem Monat eingeräumt werde. Eine solche Klausel führe zu einer vollständigen Aushöhlung der Preisgarantie und sei unwirksam.