OLG Düsseldorf entscheidet Namensstreit um Events unter dem Namen "Kiesgrube"

Die Gründungsveranstalter des Techno- und Elektromusikevents "Kiesgrube" haben die Namensrechte der Veranstaltung verloren. Künftig darf nur noch das Eventunternehmen "Kiesgrube" Events entsprechend bezeichnete Veranstaltungen durchführen. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit zwei Urteilen vom 29.07.2019 entschieden und damit die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt (Az.: I-20 U 34/19; I-20 U 36/19).

Streit um Namensrechte und Austragungsort des Open-Air-Musik-Events "Kiesgrube"

Als "Kiesgrube Open Air Club" oder "Kiesgrube" ist das 1996 gegründete Open-Air-Musik-Event mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes "Am Blankenwasser" in Neuss, ab 2010 dann ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen. Während das Eventunternehmen "Kiesgrube" die Events an einem neuen Standort in Duisburg plant, will die ursprüngliche Veranstalterin beziehungsweise ein zwischenzeitlich für das Eventunternehmen tätiges Gastronomieunternehmen aus Neuss die Veranstaltung unter dem Namen "Kiesgrube" am alten Neusser Standort im Gewerbegebiet "Am Blankenwasser" durchführen.

LG untersagte Pächterin und ursprünglicher Veranstalterin weitere Namensnutzung

Das Eventunternehmen erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit dem unter anderem dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung "Kiesgrube" im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden sind. Die Anträge der Pächterin und ursprünglichen Veranstalterin wurden dagegen zurückgewiesen. Letztere legten Berufung ein.

OLG bestätigt Untersagung weiterer Namensnutzung durch Gründungsveranstalter

Das Oberlandesgericht hat nunmehr die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Das Eventunternehmen habe die "besseren" Rechte an der Bezeichnung "Kiesgrube", da es seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil "Kiesgrube" führe und etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Kiesgrube" durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung erworben habe.

Rechteinhaber "Kiesgrube" Events darf Veranstaltung auch anderenorts weiterführen

Durch diese Vereinbarung habe sich die ursprüngliche Veranstalterin von den "Kiesgrube"-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen. Dieses dürfe daher die Bezeichnung - auch an anderer Location - weiterhin nutzen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.07.2019 - I-20 U 34/19

Redaktion beck-aktuell, 30. Juli 2019.