Streit um Namensrechte und Austragungsort des Open-Air-Musik-Events "Kiesgrube"
Als "Kiesgrube Open Air Club" oder "Kiesgrube" ist das 1996 gegründete Open-Air-Musik-Event mit Techno- und Elektromusik deutschlandweit bekannt geworden. Veranstalterin war ursprünglich die Pächterin des Kiesgrubengeländes "Am Blankenwasser" in Neuss, ab 2010 dann ein in Düsseldorf ansässiges Eventunternehmen. Während das Eventunternehmen "Kiesgrube" die Events an einem neuen Standort in Duisburg plant, will die ursprüngliche Veranstalterin beziehungsweise ein zwischenzeitlich für das Eventunternehmen tätiges Gastronomieunternehmen aus Neuss die Veranstaltung unter dem Namen "Kiesgrube" am alten Neusser Standort im Gewerbegebiet "Am Blankenwasser" durchführen.
LG untersagte Pächterin und ursprünglicher Veranstalterin weitere Namensnutzung
Das Eventunternehmen erwirkte eine einstweilige Verfügung, mit dem unter anderem dem Gastronomieunternehmen die Verwendung der Bezeichnung "Kiesgrube" im Unternehmensnamen und für Veranstaltungen untersagt worden sind. Die Anträge der Pächterin und ursprünglichen Veranstalterin wurden dagegen zurückgewiesen. Letztere legten Berufung ein.
OLG bestätigt Untersagung weiterer Namensnutzung durch Gründungsveranstalter
Das Oberlandesgericht hat nunmehr die vorinstanzlichen Entscheidungen bestätigt. Das Eventunternehmen habe die "besseren" Rechte an der Bezeichnung "Kiesgrube", da es seit 2010 eine Firma mit dem Bestandteil "Kiesgrube" führe und etwaige Rechte der ursprünglichen Veranstalterin an einem Werktitel oder einer besonderen geschäftlichen Bezeichnung "Kiesgrube" durch eine mit der ursprünglichen Veranstalterin im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung erworben habe.
Rechteinhaber "Kiesgrube" Events darf Veranstaltung auch anderenorts weiterführen
Durch diese Vereinbarung habe sich die ursprüngliche Veranstalterin von den "Kiesgrube"-Events zurückgezogen und die Veranstaltung maßgeblich dem Eventunternehmen überlassen. Dieses dürfe daher die Bezeichnung - auch an anderer Location - weiterhin nutzen.