Der Beklagte war Geschäftsführer einer GmbH und Vorstandsvorsitzender einer AG, zweier miteinander verbundener Edelstahlunternehmen. In diesen Funktionen hatte er von 2002 bis 2015 – seit 2012 auch als Vorstandsvorsitzender eines maßgeblichen Branchenverbandes – regelmäßig am Austausch wettbewerblich sensibler Informationen teilgenommen.
Das Bundeskartellamt ging von einem Kartell aus und verhängte im anschließenden Bußgeldverfahren gegen zehn Edelstahlunternehmen, zwei Branchenverbände und 17 verantwortliche Personen Geldbußen von insgesamt rund 355 Millionen Euro. Gegen die GmbH setzte es ein Bußgeld von 4,1 Millionen Euro und gegen den Beklagten persönlich ein weiteres Bußgeld fest. Gegen die AG wurde im Hinblick auf das Bußgeld gegen die GmbH kein Bußgeld festgesetzt.
GmbH und AG nehmen Geschäftsführer und Vorstand in Regress
Die GmbH fordert vom Beklagten Schadenersatz in Höhe des gegen das Unternehmen festgesetzten Bußgeldes. Die AG verlangt Erstattung der Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als einer Million Euro. Darüber hinaus begehren beide Unternehmen die Feststellung, dass der Beklagte für alle aus dem Kartell resultierenden Zukunftsschäden hafte.
Das LG Düsseldorf wies die Klagen hinsichtlich des Unternehmens-Bußgeldes und der Aufklärungs- und Rechtsanwaltskosten ab, stellte aber fest, dass der Beklagte den Klägerinnen Schadenersatz für alle weiteren Zukunftsschäden leisten müsse, die aus dem Wettbewerbsverstoß resultieren.
Getrennte Bußgeldnormen und Sanktionszweck des Kartellrechts stehen persönlicher Haftung entgegen
Dem schloss sich das OLG an. Hinsichtlich des gegen die GmbH festgesetzten Bußgeldes komme kein Regress gegen den Beklagten in Betracht. Eine persönliche Haftung scheide wegen der kartellrechtliche Wertung, dass getrennte Bußgelder gegen die handelnde Person und das Unternehmen selbst festgesetzt werden, aus. Die kartellrechtlichen Vorschriften sähen jeweils getrennte Bußgeldnormen vor - auch der Höhe nach. Ein Regress würde zudem den Sanktionszweck des Unternehmensbußgeldes gefährden. So könnten sich Unternehmen dadurch faktisch ihrer kartellrechtlichen Bußgeldverantwortung entziehen. Dies gelte erst recht, wenn Vorstand und Geschäftsführer über eine "D&O-Versicherung" haftpflichtversichert seien und die Deckungssumme weit höher sei als das gegen das Unternehmen verhängte Bußgeld.
Da die Aufklärungs- und Verteidigerkosten in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Bußgeldverfahren gegen das Unternehmen vor dem Bundeskartellamt stünden, könnten diese Kosten ebenfalls nicht erstattet verlangt werden.
Einrede der Verjährung greift nicht - Revision zugelassen
Es bleibe mithin eine Haftung des Geschäftsführers und Vorstandes für zivilrechtliche Ansprüche Dritter, die aufgrund des Kartells geschädigt worden seien.
Die vom Beklagten geltend gemachte Verjährung greife nicht. Die mehreren Treffen bildeten im Rahmen einer einheitlichen Grundabsprache eine Bewertungseinheit, sodass die Verjährung der Ansprüche gegen das Leitungsorgan nicht nach jedem Treffen gesondert, sondern erst mit dem letzten Treffen beginne.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum BGH zugelassen. Bislang sei keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser in der Literatur und Rechtsprechung umstrittenen Frage der persönlichen Haftung von Vorstand und Geschäftsführern für Geldbußen eines Unternehmens ergangen.