OLG Düsseldorf: Soziale Betreuung von Flüchtlingen muss nicht europaweit ausgeschrieben werden

Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat am 11.07.2018 entschieden, dass die Stadt Düsseldorf die soziale Betreuung von Flüchtlingen nicht europaweit ausschreiben muss. Die Stadt dürfe die Aufgabe der sozialen Betreuung den örtlichen Wohlfahrtsverbänden überlassen und diesen dafür finanzielle Zuwendungen zukommen lassen (Az.: OLG Düsseldorf, VII-Verg 1/18, rechtskräftig).

Sachverhalt

Die Stadt Düsseldorf betreibt die Flüchtlingsunterkünfte im Stadtgebiet in eigener Verantwortung. Lediglich die soziale Betreuung der Flüchtlinge überlässt sie den örtlichen Wohlfahrtsverbänden, die dafür finanzielle Zuwendungen erhalten. Ein Unternehmen, das Betreuungsleistungen kommerziell anbietet, sah in einer entsprechenden Zuwendung der Stadt an den Sozialdienst katholischer Frauen und Männer Düsseldorf e.V. (SKFM) einen Verstoß gegen Vergaberecht. Es verlangte eine europaweite Ausschreibung der Leistungen, um den Zuschlag für den Auftrag erhalten zu können.

Entscheidung der Vergabekammer abgeändert

Die Vergabekammer Rheinland hatte eine Ausschreibungspflicht der Stadt noch bejaht. Der Senat änderte diese Entscheidung nun ab und gab der Stadt Düsseldorf und dem SKFM Recht, die gegen die Entscheidung der Vergabekammer sofortige Beschwerde eingelegt hatten. Der Vergabesenat begründete seine Entscheidung damit, dass sich eine Pflicht zur europaweiten Ausschreibung aus dem geltenden Recht nicht ergebe.

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.07.2018 - VII-Verg 1/18

Redaktion beck-aktuell, 16. Juli 2018.

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