OLG Düsseldorf: Kapazitäten der OPAL-Gasleitung können vorläufig vollständig vermarktet werden

Die Kapazitäten der Erdgasleitung OPAL (Ostseepipeline-Anbindungsleitung) können vorerst vollständig vermarktet werden. Das Oberlandesgericht hat mit Beschluss vom 11.10.2017 Eilanträge der polnischen Antragstellerinnen PGNG und PGNiG auf Aussetzung der Vollziehung des OPAL-Vergleichsvertrags abgelehnt. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Versorgungssicherheit Polens gefährdet werde (Az.: VI-3 Kart 1203/16).

OPAL-Vergleichsvertrag geschlossen

Die Parteien streiten über die Freistellung der Ostseepipeline-Anbindungsleitung (OPAL) von der Netzzugangs- und Entgeltregulierung, welche die Bundesnetzagentur im Februar 2009 im Einvernehmen mit der EU-Kommission erlaubt hatte. Da die Leitung anschließend nicht ausgelastet war, drängten die Betreiber der OPAL immer wieder auf eine Änderung der seinerzeit erteilten Auflagen. Schließlich kam es am 28.11.2016 im Einvernehmen mit der EU-Kommission zum Abschluss eines Vergleichsvertrages zwischen der Bundesnetzagentur und den Beteiligten.

Versteigerung von 50 % der Transportkapazitäten vorgesehen

Danach sollen 50 % der Transportkapazitäten der Netzzugangsregulierung unterliegen. Diese Kapazitäten sollen im Wege der Versteigerung vergeben werden. Damit hätten sämtliche Marktteilnehmer die Möglichkeit, den Transport zusätzlicher Gasmengen durch die OPAL nach Deutschland bzw. in die Tschechische Republik und weiter in andere EU-Mitgliedstaaten durchzuführen.

Antragstellerinnen sehen Versorgungssicherheit Polens gefährdet

Die Antragstellerinnen befürchten, dass durch den Vollzug des Vergleichsvertrags und der damit einhergehenden Freigabe zusätzlicher Mengen auf der OPAL (die über die Ostsee direkt an Russland angeschlossen ist) die Transportmengen auf den beiden durch die Staatsgebiete von Polen und die Ukraine laufenden Gasleitungen Jamal und Bruderschaft stark zurückgingen und die Versorgungssicherheit Polens gefährdet sei.

EuG lehnte Aussetzung der Vollziehung der Kommissionsentscheidung ab

Neben der Beschwerde an den Senat hatten die Antragstellerseite und die polnische Regierung gegen den zustimmenden Beschluss der Kommission Nichtigkeitsklage bei dem Gericht der Europäischen Union erhoben und dort die einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Kommissionsentscheidung beantragt. Das EuG wies die Anträge zurück. Denn die Antragstellerinnen hätten nicht hinreichend dargelegt, es könne vor der Entscheidung in der Hauptsache ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Schaden für die Antragstellerinnen eintreten, so das EuG. Derzeit seien zwei von Gazprom geschlossene Verträge in Kraft, welche die Ausnutzung der Transportkapazität der Erdgasleitung Jamal und die Belieferung des polnischen Gasmarktes bis in das Jahr 2020 beziehungsweise sogar bis Ende des Jahres 2022 gewährleisteten. Im Übrigen sei eine Entscheidung zur Hauptsache bereits im Laufe des Jahres 2019 zu erwarten, so das EuG.

OLG: Keine Anhaltspunkte für Gefährdung der Versorgungssicherheit Polens

Auch das OLG hält eine vorläufige Aussetzung des Vergleichsvertrags nicht für geboten. Nach seiner Auffassung haben die Antragstellerinnen nicht ausreichend dargelegt, dass es durch die erweiterten Transportkapazitäten auf der OPAL zu einer dauerhaft sinkenden Auslastung auf den Leitungen Jamal und Bruderschaft kommen werde. Es sei schon nicht auszuschließen, dass die OPAL nicht für eine Verlagerung, sondern für eine Ausweitung der Transportkapazitäten der Erdgasimporte in die EU genutzt werde. Es bestünden zudem langfristige Transit- und Lieferverträge. Vor diesem Hintergrund gebe es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Versorgungssicherheit Polens oder der Wettbewerb gefährdet wären.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.10.2017 - VI-3 Kart 1203/16

Redaktion beck-aktuell, 26. Oktober 2017.

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