Angeklagte ging mit fünfjährigem Sohn zur IS
Die 33-jährige Frauhatte ihren Sohn 2015 gegen den Willen des Vaters nach Syrien mitgenommen. Ihr neuer Ehemann nach islamischem Ritus folgte ihr kurze Zeit später und kämpfte für den IS, während sie den Haushalt führte und ihren Sohn im Sinn der IS-Ideologie erzog. Sie und ihr Mann besaßen zwei Sturmgewehre vom Typ Kalaschnikow. Während der Zeit beim IS war ihr Sohn mehrfach Bombardierungen ausgesetzt, zweimal überlebte er unverletzt nur knapp einen Bombenangriff. Im Januar 2019 ergaben sie sich kurdischen Kräften, woraufhin die Angeklagte und ihre Kinder – zwei weitere Kinder wurden in Syrien geboren – in kurdischen Lagern interniert wurden. Im Oktober 2021 erfolgte ihre Rückführung nach Deutschland. Zum Prozessauftakt Ende März hatte sich die Angeklagte von der Terrormiliz distanziert. Der IS habe sie "gelockt und verführt".
Dreieinhalb Jahre Haft
Das OLG verurteilte die Frau wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in drei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Entziehung Minderjähriger und zugleich mit Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht und in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren. Das Strafmaß entsprach der Forderung der Vertreter der Bundesanwaltschaft. Die Verteidigung hatte eine zweijährige Bewährungsstrafe beantragt.
Lange Internierung strafmildernd berücksichtigt
Bei der Strafzumessung berücksichtigte der Senat insbesondere strafmildernd, dass die Angeklagte geständig gewesen sei, sich inzwischen vom IS abgewandt und mit dessen Ideologie abgeschlossen habe sowie etwa zwei Jahre und neun Monate in kurdischen Lagern interniert gewesen sei, in denen die allgemeine und die medizinische Versorgung desolat gewesen sei. Auf die Haftstrafe angerechnet werden könne diese Zeit aber nicht, da es sich um keinen staatlich angeordneten Freiheitsentzug gehandelt habe. Strafschärfende Umstände seien die lange IS-Mitgliedschaft (etwa dreieinhalb Jahre) und der lange Zeitraum der Kindesentziehung und der Verletzung der Fürsorgepflicht gewesen, wobei für das Kind mehrfach Lebensgefahr bestanden habe.