Einseitiges Preisanpassungsrecht bei Amazon Prime ist unzulässig

Die Klausel in den Prime-Teilnahmebedingungen, mit der Amazon sich Preiserhöhungen ohne die Zustimmung der Kunden und Kundinnen vorbehielt, ist unwirksam. Das hat nach dem LG nun auch das OLG Düsseldorf entschieden.

Nach der Klausel war Amazon berechtigt, die Prime-Mitgliedsgebühr anzuheben. Das Unternehmen versprach, seine Kundinnen und Kunden davon in Kenntnis zu setzen und räumte ihnen auch die Möglichkeit ein, die Änderung innerhalb einer bestimmten Frist abzulehnen. Allerdings: Eine nicht fristgerechte Ablehnung wertete Amazon seinen AGB zufolge als Zustimmung.

Gestützt auf diese Regelung erhöhte Amazon im Jahr 2022 die Prime-Gebühren; bei jährlicher Zahlung von 69 Euro auf 89,90 Euro, bei monatlicher Zahlung von 7,99 Euro auf 8,99 Euro. Die Preiserhöhung begründete der Dienst mit gestiegenen Kosten.

Einseitige Preiserhöhung unzulässig

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen klagte und bekam nun schon zum zweiten Mal recht. Das OLG bestätigte das LG, das die beanstandete Klausel auch schon für unzulässig hielt. Amazon behalte sich in den Teilnahmebedingungen ein einseitiges Preisanpassungsrecht vor. Die den Prime-Mitgliedern eingeräumte Ablehnungsmöglichkeit ändere daran nichts, denn tatsächlich hätten diese die Preiserhöhung allein durch eine Kündigung ablehnen können, wie sich aus den AGB ergebe. Im Ergebnis hätten nur zwei Möglichkeiten bestanden: Eine Weitergeltung des Vertrags zu geänderten Bedingungen oder dessen Beendigung durch Kündigung.

Ein solch einseitiges Vertragsanpassungsrecht mit einem Kündigungsrecht der Kunden benachteilige die Verbraucherinnen unangemessen. Laut OLG ist es daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien auch intransparent. Die Vielzahl der unter "Amazon Prime" angebotenen Dienstleistungen mache eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen werden, praktisch unmöglich (Urteil vom 30.10.2025 – I-20 U 19/25).

Ausgang noch offen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, das OLG hat die Revision zugelassen hat. Amazon kündigte an, das Urteil "gründlich prüfen und gegebenenfalls weitere rechtliche Schritte" einleiten zu wollen.

Laut Verbraucherzentrale können Kundinnen und Kunden auf Grundlage des Urteils Amazon zur Rückzahlung der zu viel gezahlten Beträge auffordern. Die Organisation will mit einer Sammelklage durchsetzen, dass der Online-Händler die damalige Preiserhöhung zurücknimmt und die Differenz an die Kundschaft zurückzahlt. Eine Klage ist allerdings bisher nicht eingereicht, erst danach können sich Betroffene im Klageregister eintragen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2025 - I-20 U 19/25

Redaktion beck-aktuell, bw, 30. Oktober 2025 (ergänzt durch Material der dpa).

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