Kein Schadensersatz für Wirecard-Aktionärin gegen BaFin

Eine Wirecard-Aktionärin hat keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die BaFin, meint das OLG Düsseldorf. Das Gericht ist der Meinung, dass keine Amtspflichtverletzung vorliege. Was hat sich die Behörde im größten deutschen Wirtschaftsskandal zuschulden kommen lassen?

Der 18. Zivilsenat des OLG Düsseldorf hat am Mittwoch die Klage einer Wirecard-Aktionärin abgewiesen, die von der BaFin ihre Verluste infolge der Pleite des Konzerns ersetzt haben wollte. Die Aktionärin hatte argumentiert, die BaFin habe durch fehlerhafte Maßnahmen den Eindruck erweckt, die Vorwürfe gegen Wirecard seien unglaubhaft. Das Gericht sah jedoch keine Amtspflichtverletzung. Auch seien die Maßnahmen der BaFin nicht kausal für die Verluste der Frau an der Börse (Urteil vom 27.08.2025 – I-18 U 108/24).

Die Klägerin hatte 2016 und 2019 Aktien der Wirecard AG erworben. Nach der Insolvenz des Konzerns, dessen ehemaliger Vorstandschef Markus Braun sich aktuell vor dem OLG München wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs verantworten muss, verkaufte sie ihre Aktien mit hohem Verlust. Sie machte nun geltend, die BaFin habe durch ein Leerverkaufsverbot und eine Strafanzeige gegen Journalisten der Financial Times den Eindruck erweckt, die Vorwürfe gegen Wirecard seien Teil einer Short-Selling-Attacke und nicht glaubhaft. Unter diesem Eindruck habe sie weitere Aktien gekauft und die negative Berichterstattung ignoriert.

Am 30. Januar 2019 war ein Bericht der Financial Times über Buchführungsmanipulationen bei einer Wirecard-Tochter in Singapur erschienen, ein großer Teil des Gesamtumsatzes des Konzern existierte demnach nur auf dem Papier. Daraufhin geriet der Konzern so ins Wanken, dass die Wirecard-Aktie binnen zwei Wochen um rund 40% fielen. Daraufhin erließ die BaFin eine Allgemeinverfügung mit einem befristeten Leerverkaufsverbot bis zum 18. April 2019. Mit sogenannten Leerverkäufen setzen Investorinnen und Investoren auf fallende Börsenkurse; sie leihen sich die Aktie eines Unternehmens und verkaufen sie dann in der Hoffnung, sie später günstiger zurückkaufen zu können. Mit der Differenz machen sie dann Gewinn.

OLG: BaFin-Sichtweise damals plausibel

Das LG Krefeld hatte die Klage der Aktionärin gegen die BaFin bereits abgewiesen. Das OLG Düsseldorf bestätigte diese Entscheidung nun und wies die Berufung der Aktionärin zurück. Das Gericht führte aus, dass das Leerverkaufsverbot aus der ex-ante-Perspektive zum damaligen Zeitpunkt vertretbar gewesen sei. Wirecard sei ein DAX 30-Unternehmen mit hoher Marktkapitalisierung gewesen und habe bereits in der Vergangenheit Short-Selling-Attacken erlebt. Die BaFin habe daher annehmen dürfen, dass eine weitere Attacke bevorstehe.

Auch mit der Strafanzeige gegen die Journalisten habe die BaFin keine Amtspflicht verletzt: sie sei bei Verdacht verpflichtet, Anzeige zu erstatten. Zudem seien die Maßnahmen nicht kausal für den Schaden der Aktionärin. Ihr Vortrag, dass ohne die Maßnahmen eine Abwärtsspirale des Aktienkurses ausgelöst worden wäre, sei spekulativ. Das Leerverkaufsverbot habe lediglich eine Beruhigungsfunktion gehabt und keine Aussage über die Validität der Vorwürfe gegen Wirecard getroffen.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Aktionärin kann jedoch innerhalb eines Monats ab Zustellung des Urteils Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH einlegen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.08.2025 - I-18 U 108/24

Redaktion beck-aktuell, mam, 27. August 2025.

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