Der Thorium-Hochtemperatur-Reaktor in Hamm-Uentrop, dessen Bau zum größten Teil der Bund finanziert hatte, wurde 1987 in Betrieb genommen und schon 1989 wieder stillgelegt. Seit 1997 ist er für die Abklingphase im "sicheren Einschluss". Die immensen Kosten für die restliche Abwicklung und den Rückbau sollten nach Ansicht der Betreiberin, die die Kosten nicht decken kann, der Bund und das Land NRW zahlen. Sie beriefen sich dafür auf einen Vertrag von 1989.
Der Bund und das Land hatten sich 1971 in einem Risikobeteiligungsvertrag verpflichtet, sich an den Verlusten des Reaktorbetriebs zu beteiligen. 1983 und 1989 erhöhten sie ihre Beteiligungen an den Betriebsverlusten und den Kosten einer Stilllegung des Kernkraftwerks. Auf eine Klausel im Rahmenvertrag von 1989 stütze sich die Betreiberin. Darin heißt es: "Im Einvernehmen mit dem Bund erklärt das Land, dass Fehlbeträge für Maßnahmen nach Herstellung des sicheren Einschlusses und nach der Abklingphase in Abstimmung zwischen Bund und Land geregelt werden."
Wie zuvor schon beim LG Düsseldorf ist die Betreiberin nun auch beim OLG Düsseldorf gescheitert, das ihre Berufung zurückwiesen hat (Urteil vom 05.06.2025 - I-16 U 363/24). Bei der Auslegung des Vertrags müssten neben dem Wortlaut und der Stellung der Klausel im Vertrag insbesondere auch die Interessenlage der Vertragsparteien und die Begleitumstände des Vertragsabschlusses berücksichtigen werden.
Danach solle mit der Klausel lediglich klargestellt werden, dass die Betreiberin weder von ihren Gesellschaftern noch von Bund und Land nach der Herstellung des sicheren Einschlusses und der Abklingphase noch Mittel für weitere Maßnahmen verlangen könne. Vielmehr müssten dann im Fall einer Unterkapitalisierung der Betreiberin Bund und Land im Rahmen ihrer öffentlich-rechtlichen Verantwortung für die Kernenergie entscheiden, wie sie im Interesse der öffentlichen Sicherheit verfahren. Der Senat hat die Revision zugelassen.