OLG Düsseldorf: Haftstrafen wegen Unterstützung terroristischer Vereinigungen in Syrien

Nach 79 Sitzungstagen hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den 60-jährigen Deutschen Mirza Tamoor B., den 34-jährigen Deutschen Kais B. O. und weitere Angeklagte wegen Unterstützung terroristischer Vereinigungen in Syrien zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt. Das OLG sei zu der Überzeugung gelangt, dass die in Deutschland lebenden Angeklagten die terroristischen Vereinigungen in der Zeit von Januar 2013 bis September 2014 durch unterschiedliche Handlungen (Geldzahlungen, Übergabe von Fahrzeugen sowie die Hilfestellung bei der Ausreise und dem Anschluss von Rekruten an die Organisation) in unterschiedlichem Umfang unterstützt haben, heißt es in der Begründung (Urteil vom 06.04.2017, Az.: III-7 StS 2/15).

Unterstützung von "Ahrar al-Sham", "Junud al-Sham" und IS

Wegen Unterstützung der ausländischen terroristischen Vereinigungen "Ahrar al-Sham", "Junud al-Sham" und "Islamischer Staat Irak und Großsyrien" (ISIG) beziehungsweise später "Islamischer Staat" (IS) verhängte das Gericht gegen Mirza Tamoor B., Kais B. O., die 29-jährige Deutsche Leila B. O., den 34-jährigen pakistanischen Staatsangehörigen Muhammad R. und den 37-jährigen deutschen Staatsangehörigen Mohammed D. Haftstrafen zwischen acht Monaten und sechs Jahren und drei Monaten, deren Vollstreckung teilweise zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte Kais B. O. habe zudem in zwei Fällen für die "Junud al-Sham" und den "ISIG" geworben.

Entscheidung noch nicht rechtskräftig

Im Rahmen der Hauptverhandlung hat der Senat 45 Zeugen und fünf Sachverständige sowie eine Vielzahl von Telefongesprächen gehört. Soweit die Angeklagten sich eingelassen haben, hätten sie die Tatvorwürfe bestritten, teilte das OLG mit. Bei der Strafzumessung hat das Gericht eigenen Angaben zufolge insbesondere die unterschiedliche Anzahl und Bedeutung der Unterstützungshandlungen berücksichtigt. Das Urteil betrifft nicht die Vorwürfe gegen die weiteren angeklagten Deutschen Lazhar B. O. und Omar B. O. Diese Verfahren seien vor Beginn der Hauptverhandlung aus prozessökonomischen Gründen abgetrennt worden, so das OLG. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.04.2017 - 06.04.2017 III-7 StS 2/15

Redaktion beck-aktuell, 7. April 2017.

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