Glasknochenkrankheit: Versicherung muss Kosten für Medizinal-Cannabis nicht übernehmen

Eine private Krankenversicherung muss bei der Glasknochenkrankheit nicht für eine Therapie mit Medizinal-Cannabis zahlen, wenn es noch andere Behandlungsmöglichkeiten gibt. Es handele sich um keine von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode, so das OLG Düsseldorf.

Ein an der Glasknochenkrankheit leidender Mann hat nach eigenen Angaben regelmäßig Schmerzen, die mit Bewegungseinschränkungen verbunden sind. Er meint, seine private Krankenversicherung müsse für seine Behandlung durch Medizinal-Cannabis aufkommen. Die Vericherung lehnt dies ab: Bei akut auftretenden Schüben, wie sie laut Arztbericht bei dem Versicherten vorkämen, sei Cannabis wegen seiner "Behandlungsträgheit" nicht geeignet.

Mit seinem Anliegen scheiterte der Versicherte jetzt auch in zweiter Instanz. Zwar leide er unter einem schweren, Schmerzsyndrom bei Glasknochenkrankheit. Bei entsprechender Symptomatik komme die Erstattung von Medizinal-Cannabis grundsätzlich in Betracht, so das Oberlandesgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.11.2023 – I-13 U 222/22). Dem Sachverständigen zufolge ließen sich aber keine wesentlichen gelenkarthrotischen Veränderungen feststellen. Weitere Befunde, die den Vortrag zu seinen körperlichen Beschwerden – insbesondere der behaupteten Vielzahl von Brüchen – stützen, habe der darlegungs- und beweisbelastete Patient nicht vorgelegt.

Weitere Behandlungsmethoden verfügbar

Die Behandlung der bei dem Mann feststellbaren Symptomatik mit Medizinal-Cannabis sei nach heutiger medizinischer Einschätzung und aktuellem Wissensstand nicht als von der Schulmedizin allgemein anerkannte Methode anzusehen, stellt das Gericht klar. Auch sei sie keine Methode, die sich in der Praxis als ebenso Erfolg versprechend bewährt habe wie die Schulmedizin.

Der gerichtlich bestellte Sachverständige habe ausgeführt, mangels ausreichender Datenlage könne nicht festgestellt werden, dass die Therapie mit Medizinal-Cannabis die bei der Glasknochenkrankheit auftretetenden Schmerzen lindere. Es seien schulmedizinisch sowohl nichtmedikamentöse als auch verschiedene medikamentöse Behandlungen verfügbar. Der Versicherte habe nicht nachweisen können, dass diese Behandlungsmethoden bei ihm nicht wirksam seien oder gravierende Nebenwirkungen verursachten.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.11.2023 - I-13 U 222/22

Redaktion beck-aktuell, ew, 15. November 2023.