Heckler & Koch hält Patent auf Waffenverschlusssystem
Die beklagte Haenel GmbH produziert und vertreibt ein Gewehr mit der Bezeichnung "Haenel CR 223", die Klägerin, die Heckler & Koch GmbH, ist Inhaberin eines Europäischen Patents, das die Ausgestaltung eines Waffenverschlusssystems zum Gegenstand hat, durch das die Funktionsfähigkeit und Sicherheit eines Gewehrs auch nach Eintauchen in Flüssigkeiten – insbesondere Wasser – sichergestellt werden soll. Das Patent ist in der von der Klägerin geltend gemachten Fassung mit erstinstanzlichem Urteil des Bundespatentgerichts vom 30.09.2022 (Az. 7 Ni 29/20 (EP)) für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten worden.
OLG bestätigt Verletzung des Klagepatents
Der Senat hat eine Verletzung dieses Klagepatents durch die im Gewehr "Haenel CR 223" genutzte Konstruktion bestätigt. Das Verschlusssystem verfüge über "ventilfreie Fluid-Durchtritts-Öffnung(en)" im Sinne der mit dem Klagepatent geschützten Konstruktionsweise, durch welche der Abfluss von Flüssigkeiten aus dem Waffenverschlusssystem und somit die Funktionsfähigkeit und Sicherheit des Gewehrs nach einem Flüssigkeitskontakt gewährleistet seien.
Folgen der Feststellung
Aufgrund der festgestellten Patentrechtsverletzung sei die Haenel GmbH neben der Beachtung des Herstellungs- und Vertriebsverbots für das Gewehr "Haenel CR 223" zudem verpflichtet, alle noch in ihrem Besitz befindlichen Gewehre zu vernichten, ihre gewerblichen Kunden gegen eine Entschädigungszahlung zur Rückgabe bereits gelieferter Gewehre aufzufordern und der Klägerin Auskunft über den mit dem bisherigen Verkauf der Gewehre erzielten Gewinn zu erteilen. Auf Basis dieser Auskunft kann die Klägerin dann Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte geltend machen. Eine Veranlassung zur Aussetzung des hiesigen Rechtsstreits nur aufgrund eines möglichen Berufungsverfahrens über den Bestand des Patents bestand nach Auffassung des Senats nicht.