Adidas kennzeichnet seine Produkte seit Jahrzehnten mit den klassischerweise längs entlang den Seitennähten angebrachten drei Streifen. Die adidas AG hält beim Deutschen Patent- und Markenamt auch eine eingetragene Bildmarke, unter anderem für Sport- und Freizeithosen einschließlich Shorts.
2022 verklagte Adidas den Konkurrenten Nike. Der Konzern sah seine Markenrechte verletzt: Fünf Hosen des US-Konzerns seien dem eigenen ikonischen Design zu ähnlich. Das LG Düsseldorf untersagte Nike daraufhin per Beschluss, die Hosen in Deutschland anzubieten. Nike legte Widerspruch ein, ehe das Gericht im September 2023 die Entscheidung bestätigte. Daraufhin ging der US-Hersteller in Berufung.
Von Hose zu Hose unterschiedlich
Im Berufungsverfahren entschied das OLG Düsseldorf, Adidas sei nur im Fall einer Hose in seinen Markenrechten verletzt (Urteil vom 28.05.2024 – I-20 U 120/23, rechtskräftig). Die auf dieser Hose angebrachten Streifen seien dem Drei-Streifen-Design der adidas AG so ähnlich, dass die Verkehrskreise sie nicht nur als dekoratives Element, sondern als Produktkennzeichen auffassen würden. Der "Swoosh" als Nike-Kennzeichen sei aufgrund seiner farblichen Gestaltung und Größe nicht maßgeblich wahrnehmbar. Diese Hose dürfe Nike nicht mehr in Deutschland anbieten.
Bei den vier anderen Hosen, deren Design Adidas ebenfalls beanstandet hatte, wies das OLG die Markenrechtsklage zurück und änderte damit das Urteil der Vorinstanz. "Nicht jedes Seitenstreifenmuster auf Sporthosen ist zu untersagen", unterstrich das Gericht. Es sah bei diesen Hosen – anders als das LG Düsseldorf – ausreichende Unterschiede zum Adidas-Design.
So verfügten drei der beanstandeten Hosen nur über zwei Streifen. Der "Swoosh" sei außerdem groß und deutlich sichtbar. Die vierte Hose weise zwar an der Außenseite drei parallel zueinander verlaufende Streifen auf. Aufgrund ihres geringen Abstands zueinander kämen die Streifen aber nicht isoliert zur Geltung, sondern erschienen wie ein einheitliches Zierband. Der rein dekorative Charakter des Bandes werde dadurch unterstrichen, dass er in den Club-Farben eines Fußballvereins gehalten sei. Daher wecke die angegriffene Gestaltung keine Assoziationen an die Drei-Streifen-Kennzeichnung der adidas AG.