OLG Düsseldorf: Bundeskartellamt hat Edeka-Tengelmann-Fusion zu Recht untersagt

Das Verbot der Übernahme der Tengelmann Gruppe durch Edeka und Netto durch das Bundeskartellamt (BKartA) war rechtmäßig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 23.08.2017 entschieden und Beschwerden von Edeka, Netto und Tengelmann zurückgewiesen (Az.: VI-Kart 5/16 (V)). Die Beschwerdeführer wollten die Rechtswidrigkeit festgestellt wissen, um nach der inzwischen aufgrund der Erlaubnis von Ex-Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) vollzogenen Fusion Amtshaftungsansprüche geltend zu machen.

Beschwerdeführer wollen Amtshaftungsansprüche geltend machen

Das BKartA hatte die Übernahme der Tengelmann Gruppe durch Edeka und Netto Ende März 2015 untersagt. Die Fusion wurde aber im Laufe des Beschwerdeverfahrens vollzogen, nachdem Gabriel eine Ministererlaubnis erteilt hatte. Die Beschwerdeführer begehrten daraufhin die gerichtliche Feststellung, dass das Verbot der Fusion durch das BKartA rechtswidrig war, um einen Amtshaftungsprozess vorzubereiten.

OLG: Keine Fusion wegen zu erwartender marktbeherrschender Stellung in Friedrichshain-Kreuzberg

Das OLG hat dieses Begehren zurückgewiesen und festgestellt, dass die kartellbehördliche Untersagung des Fusionsvorhabens rechtmäßig war. Die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 S. 1 GWB seien erfüllt gewesen. Das Fusionsvorhaben hätte sowohl im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg als auch in den Ortsteilen Friedrichshain und Kreuzberg zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung von Edeka geführt. Der Marktanteil von Edeka wäre im Stadtbezirk Friedrichshain-Kreuzberg fusionsbedingt von 30-35% auf 60-65% gestiegen. Dieser Wert überschreite bei weitem die 40%-Schwelle, an die das Kartellgesetz die Vermutung der Einzelmarktbeherrschung knüpfe. Edeka hätte durch das Fusionsvorhaben unangefochten und mit weitem Vorsprung die Marktführerschaft in Friedrichshain-Kreuzberg erlangt. Edeka verfüge gegenüber etlichen Konkurrenten zudem über einen besseren Zugang zu den Absatzmärkten, eine signifikant größere Finanzkraft und hätte durch das zusammenschlussbedingt steigende Beschaffungsvolumen die Möglichkeit erhalten, beim Wareneinkauf zusätzliche Mengenvorteile zu generieren, so das OLG weiter. Ob die Untersagungsvoraussetzungen – wie vom Amt angenommen – auch auf weiteren Absatz- und Beschaffungsmärkten erfüllt waren, konnte das OLG offen lassen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.08.2017 - VI-Kart 5/16 (V)

Redaktion beck-aktuell, 24. August 2017.

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