Wettbewerb der Händler zulasten der Verbraucher beschränkt
Bis 2015 hatte Asics es seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das BKartA wertete diese Klausel ebenso wie das Verbot der Verwendung von Markenzeichen als unzulässige Wettbewerbsbeschränkungen und untersagte sie. Denn die Verbote dienten vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs und beschränkten den Wettbewerb der Händler zulasten der Verbraucher. Die Wettbewerbshüter kritisierten darüber hinaus, dass den Händlern die Nutzung von Online-Marktplätzen wie eBay oder Amazon in der Vergangenheit pauschal untersagt wurde. Hierüber musste angesichts der als kartellrechtswidrig festgestellten anderen Internetbeschränkungen nicht mehr entschieden werden. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem OLG die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Auf dem Markt für Laufschuhe in Deutschland hatte Asics 2011 einen Marktanteil von fast 30% und gemeinsam mit Nike und Adidas einen Marktanteil von über 70%.
OLG Düsseldorf bestätigt Grundsatzentscheidung des Kartellamtes
Das OLG Düsseldorf hat nach Mitteilung des Bundeskartellamts jetzt bestätigt, dass das generelle Verbot von Preissuchmaschinen eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung darstellt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (Pierre Fabre) sei hier klar. Den Händlern werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. Das Verbot sei auch nicht durch das Markenimage und Beratungsleistungen gerechtfertigt. Denn Verbraucher bräuchten bei Laufschuhen nicht unbedingt Beratungsleistungen beziehungsweise könnten sich auch über das Internet informieren. Das Verbot sei eine Kernbeschränkung nach europäischem Kartellrecht, die nicht freistellungsfähig sei. Ob das frühere Vertriebssystem von Asics auch wegen des Verbots der Benutzung von Google AdWords und des Verbots des Verkaufs über Online-Marktplätze kartellrechtswidrig war, habe das Gericht offen lassen können, so das BKartA.