OLG Düsseldorf: Bauunternehmer erhält wegen Schwarzgeldabrede in WhatsApp-Chat keinen Werklohn

Ein Bauunternehmer aus Bochum bekommt für Sanierungsarbeiten in Düsseldorf keinen Werklohn. Obschon er und auch der Auftraggeber dies leugneten, war das Oberlandesgericht Düsseldorf unter anderem aufgrund einer WhatsApp-Nachricht davon überzeugt, dass die Parteien eine sogenannte Schwarzgeldabrede getroffen hatten. Deshalb hat das OLG am 21.01.2020 entschieden, dass dem Bauunternehmer kein Werklohn zusteht. Der zugrunde liegende Vertrag verstoße gegen § 1 SchwarzArbG und sei nichtig, weil sich die Parteien einig gewesen seien, dass die Arbeiten ohne Erteilung einer Rechnung und unter Verkürzung des Werklohns um die Mehrwertsteuer erbracht werden sollten (Az.: I-21 U 34/19, BeckRS 2020, 681).

"Augen von F" sollten nicht zu viel sehen

In den Jahren 2016 und 2017 hatte der Bauunternehmer umfangreiche Sanierungsarbeiten für den Auftraggeber in Düsseldorf erbracht. Während der Bauarbeiten zahlte der Auftraggeber an den Bauunternehmer ohne Rechnung mehrere hunderttausend Euro als Abschläge. Bezüglich einer weiteren Abschlagszahlung bat der Bauunternehmer per WhatsApp, die Zahlung per Überweisung auf zwei verschiedene Konten aufzuteilen, "damit nicht so viel an die Augen von F…. kommt".

OLG geht von Schwarzgeldabrede aus

Nach Abschluss der Arbeiten meinte der Bauunternehmer, ihm stünden noch rund 275.000 Euro zu, die er einklagte. Die Klage scheiterte an der Schwarzgeldabrede: Das OLG war davon überzeugt, dass mit "F…." in der WhatsApp-Nachricht das Finanzamt gemeint gewesen war. Hierfür hätten nicht nur die weiteren Umstände gesprochen, sondern auch, dass der Bauunternehmer sich in Widersprüche verstrickt habe, als er zu erklären versuchte, wer stattdessen damit gemeint gewesen sein sollte. Die Revision zum Bundesgerichtshof wurde nicht zugelassen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.01.2020 - I-21 U 34/19

Redaktion beck-aktuell, 13. Februar 2020.

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