Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts besteht zeitlich unbegrenzt

In einem Streit zwischen Insolvenzverwaltern musste geklärt werden, ob ein als Zeuge geladener Anwalt die Aussage über den Inhalt von Vertragsverhandlungen verweigern darf. Dabei stellte sich die Frage, ob sein Zeugnisverweigerungsrecht erloschen ist. Laut OLG Düsseldorf besteht das Recht zeitlich unbegrenzt.

Zwar sei umstritten, ob bei einer juristischen Person als Auftraggeber (hier eine Holding) das Zeugnisverweigerungsrecht fortbesteht, wenn die Gesellschaft vollständig beendet ist. Teilweise werde das in der Rechtsprechung verneint. Hier spiele das aber keine Rolle, da selbst bei Anwendung dieser Rechtsprechungsgrundsätze das Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts im konkreten Fall nicht erloschen wäre, so das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 21.07.2025 12 W 5/25).

Der Insolvenzverwalter einer Papierfabrik klagt gegen den Insolvenzverwalter sowie den Sonderinsolvenzverwalter eines Unternehmens, dem er die Firma verkauft hat, wobei die Käuferin als Erwerbsgesellschaft ihrer Muttergesellschaft, einer luxemburgischen Holding, diente. Zunächst waren 6.700.000 Euro vereinbart, nach Ausbleiben des Kaufpreises gab es aber Nachverhandlungen. In deren Folge wurde die Aufteilung des Kaufpreises in zwei Raten vereinbart, wobei die Firma schon mit Zahlung der ersten Rate von 1.000.000 Euro auf die Käuferin überging, aber sogleich per Sicherungsübereignung zurückübertragen wurde. Den restlichen Kaufpreis zahlte die Käuferin nicht mehr, sondern stellte ihren Betrieb kurz darauf ein. Ihr Insolvenzverwalter verwertete Vermögensgegenstände; der Sonderinsolvenzverwalter focht die Sicherungsübereignung an.

In dem Verfahren vor dem LG soll ein Anwalt als Zeuge über den Inhalt der Vertragsverhandlungen aussagen, der daran für seine damalige Mandantin, die Muttergesellschaft der Käuferin, teilgenommen hatte. Er verweigert aber unter Berufung auf seine Verschwiegenheitspflicht das Zeugnis; die Holding habe ihn davon nicht befreit. Der klagende Insolvenzverwalter wandte ein, die Holding sei inzwischen komplett liquidiert, die Schweigepflicht damit erloschen. Außerdem sei die Käuferin (auch) Mandantin des Anwalts gewesen, und da die Beratung nur sie betroffen habe, sei es irrelevant, dass die Holding ihn nicht von seiner Schweigepflicht entbunden habe.

Anwalt kann Zeugnis verweigern: Schweigepflicht nicht erloschen

Wie schon zuvor das LG hat das OLG Düsseldorf in dem Zwischenstreit bestätigt, dass der Anwalt gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO zur Zeugnisverweigerung berechtigt ist. Er müsse aufgrund seiner Schweigepflicht (§ 43a Abs. 2 BRAO), die alles erfasse, was ihm in Ausübung seines Berufs bekannt geworden sei, Verschwiegenheit über den Inhalt der Vertragsverhandlungen wahren. Das Zeugnisverweigerungsrecht sei nicht entfallen. Es bestehe zeitlich unbegrenzt und ende insbesondere nicht durch die Beendigung des Auftragsverhältnisses. Es bestehe auch über den Tod der Person hinaus, deren Vertrauen zum Zeugen geschützt wird.

Laut OLG ist allerdings bei juristischen Personen im Fall der Vollbeendigung umstritten, ob das Zeugnisverweigerungsrecht des Berufsträgers weiterbestehe. So werde in der Rechtsprechung teils ein Erlöschen der Schweigepflicht angenommen, wenn kein wirtschaftliches Interesse mehr an der Geheimhaltung bzw. keine schützenswerten Belange der Gesellschaft mehr bestehen. Aber auch wenn man eine – hier schon nicht dargelegte – Vollbeendigung der Holding annähme, wäre danach die Schweigepflicht nicht erloschen, weil die damaligen Organe der Holding sich mit deliktischen Ansprüchen und Betrugsvorwürfen konfrontiert sehen könnten.

Es fehle auch an einer Entbindung von der Verschwiegenheitsverpflichtung, so das OLG weiter. Selbst wenn ein zweites Mandat mit der Käuferin bestanden hätte, bräuchte es die Entbindung durch die Holding, da bei mehreren Mandanten alle die Entbindung erklären müssen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.07.2025 - 12 W 5/25

Redaktion beck-aktuell, hs, 27. August 2025.

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