Carsharing: Kunden müssen Fahrzeug untersuchen

Carsharing-Vermieter stehen oft vor einem Problem. Durch ständig wechselnde Mieter an verschiedenen Orten können sie die Wagen kaum auf Schäden prüfen. Das erschwert den Beweis im Schadensfall. Das OLG Düsseldorf half nun (etwas) ab: Die Mieter müssten den Wagen auf Schäden prüfen und dazu vortragen.

Grundsätzlich müssen Carsharing-Vermieterinnen und -Vermieter beweisen, dass ein Schaden am Fahrzeug während der Mietzeit entstanden ist. Beim "free-floating Car-Sharing" – bei dem Wagen nicht an einem festen Standort abzuholen sind, sondern überall in einem bestimmten Gebiet abgestellt und per App gemietet werden können – müssen sie dafür aber nur darlegen, dass der Wagen zu Beginn der Mietzeit schadensfrei war. Dann müsse wiederum der Mieter genaue Angaben zu Schäden vor und während der Mietzeit machen, so das OLG Düsseldorf (Hinweisbeschluss vom 18.02.2025 – 10 U 72/24).

An einem späten Abend im August 2020 wurde ein Smart-Fahrer aus dem Verkehr gezogen. Sein Blutalkohol zeigte 1,35 Promille, der Wagen war linksseitig sehr mitgenommen: Er hatte eine defekte Vorderachse, Kotflügel, Tür und Seitenwand waren verkratzt und stellenweise eingedellt. Der Fahrer wurde wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Über den Schadensersatz gab es jedoch Streit. Denn das Fahrzeug gehört nicht dem Fahrer, sondern einem Carsharing-Anbieter, der ihn nun auf über 6.500 Euro Schadensersatz verklagte. Er konnte zwar nicht genau beweisen, dass der Fahrer den Schaden verursacht hat, erklärte aber, dass das Fahrzeug vor Mietbeginn schadensfrei war. Das reicht aus, entschied zuerst das LG, und das OLG Düsseldorf schloss sich dieser Ansicht in einem Hinweisbeschluss an. Der Fahrer habe das Auto selbst auf Schäden untersuchen und diese unter Umständen melden müssen.

Beweis einfacher als gedacht

Dieses Ergebnis – so stellt das OLG Düsseldorf klar – sei keine Folge einer Beweislastumkehr. Grundsätzlich habe weiterhin der Vermieter zu beweisen, dass ein Schaden auf den Mieter zurückgehe. Hier habe er erklärt, dass das Fahrzeug – bis auf einen bekannten Vorschaden – bei Übergabe schadensfrei war. Das reiche als Darlegung schon aus.

Der 10. Zivilsenat begründete das mit dem Konzept des "free-floating Car-Sharings". Der Anbieter könne das Fahrzeug nicht immer im Vorfeld in Augenschein nehmen und auf Schäden prüfen. Ab der Anmietung entziehe sich der Zustand seiner Kenntnis. Entsprechend könne er vor Gericht auch nicht mehr dazu vortragen.

Und das müsse er auch nicht. Lege er die Schadensfreiheit bei Mietbeginn dar, träfe nun den Fahrer eine sogenannte sekundäre Darlegungslast. Es sei Mieterinnen und Mietern zumutbar, genaue Angaben zu dem Zustand des Pkw bei und während der Anmietung zu machen. Sie wüssten schließlich, dass der Vermieter das Fahrzeug nicht in Augenschein nehmen könne.

Diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast folge schon aus dem geltenden Recht, und nicht erst aus einer etwaigen Beweislastumkehr aus den AGB. Zwar heiße es in den AGB des Anbieters, dass das Fahrzeug "vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel zu prüfen" ist und Schäden während der Fahrt telefonisch mitzuteilen sind. Für die Beweislast sei das allerdings irrelevant, da eine Beweislastumkehr per AGB ohnehin nach § 309 Nr. 12 BGB verboten wäre.

Unwissenheit schützt vor Haftung nicht

Dass der Fahrer nach eigenen Angaben bei der Anmietung des Fahrzeugs nicht auf dessen Zustand geachtet hatte, reichte dem OLG als Beweis nicht aus. Er habe genauere Angaben dazu machen müssen, in welchem Zustand das Fahrzeug bei Fahrtantritt gewesen ist.

Dass die Schäden womöglich entstanden sein könnten, während das Fahrzeug geparkt gewesen war, überzeugte das OLG ebenfalls nicht. Es sei klar, dass der Schaden im "Obhutsbereich" des Mieters entstanden sei. In diesem Fall werde gesetzlich vermutet, dass der Mieter den Schaden sowohl verursacht als auch verschuldet hat. Er hätte hierfür einen Gegenbeweis liefern müssen. Auch das sei nicht gelungen.

Der Anbieter durfte ihm also Reparaturkosten, Schadenfeststellungskosten, Ausfallschäden, Sicherstellungsgebühren und eine Unkostenpauschale in Höhe von insgesamt 6.589,43 Euro in Rechnung stellen. Auf die Haftungsbeschränkung aus den AGB konnte der Mieter sich aufgrund seiner Alkoholisierung nicht berufen.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2025 - 10 U 72/24

Redaktion beck-aktuell, tbh, 8. April 2025.

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