Streit um Irreführung durch Werbung
Im zugrunde liegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15.01.2021 die Werbung. Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das LG Düsseldorf für unzuständig.
OLG bejaht Unzuständigkeit wegen neuer Regelungen
Die sofortige Beschwerde hatte zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist. Es verweist insofern auf die am 02.12.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals sei es möglich gewesen, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sogenannten "fliegenden Gerichtsstands" auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf sei vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränke die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.