Bei Wettbewerbsverstößen kein "fliegender Gerichtsstand" mehr

Gegen Wettbewerbsverstöße im Internet und anderen Telemedien kann nicht mehr bundesweit im Rahmen des "fliegenden Gerichtsstands" vorgegangen werden. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 16.02.2021 verdeutlicht. Es verweist auf die Neuregelung in § 14 Abs. 2 UWG.

Streit um Irreführung durch Werbung

Im zugrunde liegenden Fall verlangt ein Unternehmen aus Nordrhein-Westfalen von einem in Rheinland-Pfalz sitzenden Unternehmen Unterlassung angeblich irreführender Werbung auf verschiedenen Kanälen (Fernsehen, Internet, Print). Das Landgericht Düsseldorf bejahte seine Zuständigkeit und untersagte mit einstweiliger Verfügung vom 15.01.2021 die Werbung. Die Antragsgegnerin, das werbende Unternehmen, wandte sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen diese Entscheidung, soweit sie Werbung im Internet und anderen Telemedien betraf. Sie hält das LG Düsseldorf für unzuständig.

OLG bejaht Unzuständigkeit wegen neuer Regelungen

Die sofortige Beschwerde hatte zwar keinen Erfolg, weil sie nicht das richtige Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat jedoch deutlich gemacht, dass die Zuständigkeitsfrage anders zu beurteilen ist. Es verweist insofern auf die am 02.12.2020 in Kraft getretene Neufassung der Zuständigkeitsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (§ 14 UWG). Vormals sei es möglich gewesen, Wettbewerbsverstöße, die über das Internet oder andere Telemedien bundesweite Auswirkungen hatten, im Rahmen des sogenannten "fliegenden Gerichtsstands" auch bundesweit geltend zu machen. Düsseldorf sei vor diesem Hintergrund einer der bundesweit führenden Gerichtsstandorte in Wettbewerbsstreitsachen. Die Neuregelung beschränke die gerichtliche Zuständigkeit nunmehr örtlich auf den Bezirk, in dem der angeblich gegen die Regeln Verstoßende seinen Allgemeinen Gerichtsstand hat, zum Beispiel seinen Wohnsitz.

LG-Auslegung war zu einschränkend

Das LG hatte diese Beschränkung auf Fälle begrenzt gesehen, in denen lediglich internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht werden. Da dies vorliegend nicht der Fall gewesen sei, habe es den "fliegenden Gerichtsstand" weiterhin als gegeben erachtet. Der Wettbewerbssenat des OLG Düsseldorf dagegen sieht keinen Raum für eine solche einschränkende Lesart der neuen Vorschrift. Danach wäre im vorliegenden Fall ein Gericht in Rheinland-Pfalz zuständig.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16.02.2021 - I-20 W 11/21

Redaktion beck-aktuell, 18. Februar 2021.