OLG Dresden: Zinsanpassungsklauseln der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig unwirksam

Die Zinsanpassungsregelungen für die Sparverträge "S-Prämiensparen flexibel" der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig sind unwirksam. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 22.04.2020 hervor, mit dem das Gericht über die Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig entschieden hat. Gegen das Urteil kann allerdings noch das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden (Az.: 5 MK 1/19).

Verbraucherzentrale: Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet

Der Verbraucherzentrale Sachsen begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel". Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Klausel unwirksam - Neuberechnungen ab 1994 möglich

Das Urteil bestätigte nach Mitteilung der Verbraucherzentrale diese Ansicht im Wesentlichen. Das Gericht gehe davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, sei nur teilweise entsprochen worden. Weiter sei die Auffassung des Klägers bestätigt worden, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann.

Ansprüche von 950 Verbrauchern

Mehr als 950 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen, heißt es in der Mitteilung der Verbraucherzentrale abschließend.

Redaktion beck-aktuell, 24. April 2020.