Zinsanpassungsklausel in Sparverträgen zweier Sparkassen unwirksam

Die Sparkasse Meißen und die Sparkasse Vogtland haben die Zinsen aus den Sparverträgen "S-Prämiensparen flexibel" bisher falsch berechnet. Auch sei die Zinsanpassungsklausel nicht wirksam, entschied das Oberlandesgericht Dresden auf zwei Musterfeststellungsklagen der Verbraucherzentrale Sachsen.

Zinssatz individuell zu bestimmen

Die Verbraucherzentrale könne die Feststellung dieser Unwirksamkeit verlangen, so das OLG Dresden weiter. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher auf der Grundlage eines angemessenen, in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahekommt, gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde aber nicht entsprochen, weil die besonderen Bedingungen eines jeden einzelnen Vertrages zu berücksichtigen seien, weshalb sich eine generalisierende Feststellung verbiete.

Verjährung beginnt mit Ende des Sparvertrages

Dagegen wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das könne zur Folge haben, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen könnte. Gegen die Urteile kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Fast 1.000 Verbraucher haben Ansprüche angemeldet

Über das Klageregister haben für die vorliegenden Verbandsklagen mehr als 300 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Meißen und mehr als 600 Verbraucher im Verfahren gegen die Sparkasse Vogtland Ansprüche angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen. Über drei parallel gelagerte Fälle hatte das OLG Dresden bereits im vergangenen Jahr entschieden und die Zinsanpassungsklauseln ebenso als unwirksam angesehen.

Redaktion beck-aktuell, 1. April 2021.