Verwahrentgelte für Guthaben auf Girokonten sind zulässig

Eine Sparkasse kann mittels Allgemeiner Geschäftsbedingungen mit Verbrauchern vereinbaren, dass ihr für die Verwahrung des Guthabens auf dem Girokonto der Verbraucher Entgelte zustehen. Dies hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt. Die Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen eine sächsische Sparkasse war damit erfolglos. Die Revision zum BGH wurde zugelassen.

Entgelt bei Guthaben von über 5.000 Euro

Die Sparkasse hatte während der Niedrigzinsphase im Jahr 2020 in ihre vorformulierten Girokontoverträge eine Regelung aufgenommen, wonach ihr für die Guthabenverwahrung auf dem Girokonto von Verbrauchern Entgelte zustehen. Die Regelung galt nur bei Neuabschluss eines Girovertrages oder bei einem Wechsel von einem Girokontomodell zu einem anderen. Ab der Überschreitung eines Freibetrages von 5.000 Euro war ein Entgelt vorgesehen, das um 0,2% höher war als der Zins, den die Banken selbst für die kurzzeitige Anlage bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten. Die Europäische Zentralbank hatte diesen Zins zum damaligen Zeitpunkt mit 0,5% festgelegt.

Gerichte bestätigen Verwahrentgeltklausel

Das OLG Dresden hat die landgerichtliche Entscheidung bestätigt, wonach die in Rede stehende Verwahrentgeltklausel als eine von der Sparkasse verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der Verwahrung von Guthaben auf dem Girokonto handle es sich um eine Hauptleistungspflicht der Sparkasse aus dem Girokontovertrag. Dies bedeute, dass keine inhaltliche Überprüfung der Bepreisung dieser Leistung durch die Gerichte stattfinde. Im Übrigen sei die Klausel klar und transparent formuliert und für den Verbraucher nicht überraschend. Es bestehe im konkreten Fall auch keine Überschneidung mit erhobenen Kontoführungsgebühren.

OLG Dresden - 8 U 1389/21

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2023.