Ver­wahr­ent­gel­te für Gut­ha­ben auf Gi­ro­kon­ten sind zu­läs­sig

Eine Spar­kas­se kann mit­tels All­ge­mei­ner Ge­schäfts­be­din­gun­gen mit Ver­brau­chern ver­ein­ba­ren, dass ihr für die Ver­wah­rung des Gut­ha­bens auf dem Gi­ro­kon­to der Ver­brau­cher Ent­gel­te zu­ste­hen. Dies hat das Ober­lan­des­ge­richt Dres­den ent­schie­den und damit die Vor­in­stanz be­stä­tigt. Die Klage der Ver­brau­cher­zen­tra­le Sach­sen gegen eine säch­si­sche Spar­kas­se war damit er­folg­los. Die Re­vi­si­on zum BGH wurde zu­ge­las­sen.

Ent­gelt bei Gut­ha­ben von über 5.000 Euro

Die Spar­kas­se hatte wäh­rend der Nied­rig­zins­pha­se im Jahr 2020 in ihre vor­for­mu­lier­ten Gi­ro­kon­to­ver­trä­ge eine Re­ge­lung auf­ge­nom­men, wo­nach ihr für die Gut­ha­ben­ver­wah­rung auf dem Gi­ro­kon­to von Ver­brau­chern Ent­gel­te zu­ste­hen. Die Re­ge­lung galt nur bei Neu­ab­schluss eines Gi­ro­ver­tra­ges oder bei einem Wech­sel von einem Gi­ro­kon­to­mo­dell zu einem an­de­ren. Ab der Über­schrei­tung eines Frei­be­tra­ges von 5.000 Euro war ein Ent­gelt vor­ge­se­hen, das um 0,2% höher war als der Zins, den die Ban­ken selbst für die kurz­zei­ti­ge An­la­ge bei der Eu­ro­päi­schen Zen­tral­bank zah­len muss­ten. Die Eu­ro­päi­sche Zen­tral­bank hatte die­sen Zins zum da­ma­li­gen Zeit­punkt mit 0,5% fest­ge­legt.

Ge­rich­te be­stä­ti­gen Ver­wahr­ent­gelt­klau­sel

Das OLG Dres­den hat die land­ge­richt­li­che Ent­schei­dung be­stä­tigt, wo­nach die in Rede ste­hen­de Ver­wahr­ent­gelt­klau­sel als eine von der Spar­kas­se ver­wen­de­te All­ge­mei­ne Ge­schäfts­be­din­gung recht­lich nicht zu be­an­stan­den sei. Bei der Ver­wah­rung von Gut­ha­ben auf dem Gi­ro­kon­to hand­le es sich um eine Haupt­leis­tungs­pflicht der Spar­kas­se aus dem Gi­ro­kon­to­ver­trag. Dies be­deu­te, dass keine in­halt­li­che Über­prü­fung der Be­prei­sung die­ser Leis­tung durch die Ge­rich­te statt­fin­de. Im Üb­ri­gen sei die Klau­sel klar und trans­pa­rent for­mu­liert und für den Ver­brau­cher nicht über­ra­schend. Es be­stehe im kon­kre­ten Fall auch keine Über­schnei­dung mit er­ho­be­nen Kon­to­füh­rungs­ge­büh­ren.

OLG Dresden - 8 U 1389/21

Redaktion beck-aktuell, 30. März 2023.

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