Der Chef der Lokführergewerkschaft (GDL), Claus Weselsky, muss eine Werbung des Autovermieters Sixt mit seinem Foto und der Bezeichnung "Mitarbeiter des Monats“ hinnehmen. Das entschied das Oberlandesgericht Dresden am 21.08.2018. Zur Begründung hieß es, Weselskys Persönlichkeitsrecht stehe in diesem Fall hinter der Meinungsfreiheit des Autovermieters zurück. Auch einen Anspruch auf Zahlung einer Lizenzgebühr verneinte das Berufungsgericht, das die Revision nicht zuließ (Az.: 4 U 182218).
Werbung mit satirischem Charakter
Sixt hatte anlässlich der Lokführerstreiks 2014 und 2015 eine Anzeige mit einem Foto des GDL-Chefs mit der Bildunterschrift "Mitarbeiter des Monats“ veröffentlicht. Wie bereits das Landgericht entschied das OLG in der Berufung zugunsten des Autovermieters. Weselsky müsse als Person des öffentlichen Lebens bei vorrangigem öffentlichen Informationsinteresse auch die Vereinnahmung im Rahmen von Werbung hinnehmen. Das sei hier gegeben. Die Veröffentlichung des Bildes habe keine Einwilligung von Weselsky gebraucht, und es entstehe auch nicht der Eindruck, dass dieser sich mit dem beworbenen Produkt identifiziere – vielmehr hätten die Adressaten den satirischen Charakter der Werbung erkannt.
OLG Dresden, Urteil vom 21.08.2018 - .08.2018 4 U
Redaktion beck-aktuell, 22. August 2018 (dpa).
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Thalmann, Die Gemeinfreiheit der Prominenz - Werbung mit Abbildern von Personen des öffentlichen Interesses im Spannungsfeld von Individual- und Allgemeininteressen, GRUR 2018, 476